Beim Energieanbieter PLAN-B NET ZERO ENERGY GmbH sorgen angekündigte Strompreisanpassungen für Diskussionen. Ab dem 07.12.2026 müssen betroffene Haushalte teilweise mit deutlich steigenden Stromkosten rechnen. Ein bekannt gewordener Fall zeigt eine Kostensteigerung von mehr als 80 %. Bemerkenswert ist vor allem, dass einige Verträge noch über eine gültige Preisgarantie verfügen. Ein Verbraucherportal hat zudem die AGB von Aras Energy betrachtet. Vergleichbare Klauseln sind dort bislang nicht belegt.
Wie begründet PLAN-B NET ZERO die Preiserhöhung?
PLAN-B NET ZERO begründet die angekündigten Preiserhöhungen mit gestiegenen Netzentgelten und höheren Kosten für die Strombeschaffung. Beide Faktoren führt das Unternehmen in seinen Preisänderungsmitteilungen als Gründe für die Anpassungen an.
In einem öffentlich dokumentierten Fall soll sich die jährliche Stromrechnung um mehr als 80 % erhöhen. Eine allgemeine Erhöhungsquote lässt sich daraus allerdings nicht ableiten. Entscheidend sind die bisherigen Vertragskonditionen und der individuelle Verbrauch. PLAN-B NET ZERO gibt an, vereinbarte Preisgarantien einzuhalten; die Erhöhungsmitteilung sei Kunden mit Preisgarantie in Einzelfällen versehentlich zugegangen.
Die Begründung des Unternehmens wirft eine grundlegende Frage auf: Müssen Stromkunden für gestiegene Einkaufskosten aufkommen, obwohl ihnen für einen bestimmten Zeitraum feste Preise zugesichert wurden?
Was schützt eine Preisgarantie?
Eine Preisgarantie und eine Mindestvertragslaufzeit erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Die Laufzeit bestimmt, wie lange ein Vertrag grundsätzlich bestehen soll. Die Garantie legt dagegen fest, welche Preisbestandteile während eines vereinbarten Zeitraums geschützt sind.
Bei einer eingeschränkten Preisgarantie sind üblicherweise die Beschaffungs- und Vertriebskosten abgesichert. Ob auch Änderungen bei Netzentgelten, Steuern oder Umlagen weitergegeben werden dürfen, ergibt sich aus den konkreten Vereinbarungen.
Das Verbraucherschutzforum Berlin hat am 04.11.2026 die AGB von der PLAN-B NET ZERO ENERGY GmbH und Aras Energy aufgegriffen. Während bei PLAN-B NET ZERO insbesondere Preisanpassungs- und Kündigungsregelungen diskutiert werden, konnten die Aras-Energy-Bedingungen nach Angaben des Portals bislang nicht vollständig ausgewertet werden. Ob die Vertragsbedingungen von Aras Energy entsprechende Regelungen enthalten, ist derzeit noch nicht abschließend geklärt.
Die Bundesnetzagentur erläutert zum Umfang der Preisgarantie:
„Eine Preisgarantie ist in der Regel auf die Preisbestandteile beschränkt, die der Energielieferant beeinflussen kann.“
Quelle: Bundesnetzagentur, Informationen zu Preisen und Abschlägen
Wann kann ich meinen Stromvertrag sonderkündigen?
Bei einer einseitigen Preisänderung können Haushaltskunden nach § 41 Abs. 5 EnWG grundsätzlich außerordentlich kündigen. Das gilt auch dann, wenn die reguläre Vertragslaufzeit noch nicht abgelaufen ist. Ausnahmen gelten nach § 41 Abs. 6 EnWG etwa, wenn eine Änderung der Umsatzsteuer oder eine Senkung bestimmter staatlich veranlasster Preisbestandteile unverändert weitergegeben wird.
Die Bundesnetzagentur stellt hierzu klar:
„Die Kündigung muss vor dem Datum beim Lieferanten ankommen, zu dem die Preisänderung gelten würde.“
Quelle: Bundesnetzagentur, Informationen zum Sonderkündigungsrecht
Für die zum 07.12.2026 angekündigten Änderungen bei PLAN-B NET ZERO bedeutet das: Bei bestehendem Sonderkündigungsrecht muss die Erklärung spätestens am 06.12.2026 beim Unternehmen eingehen. Dokumentieren Sie den Zugang und suchen Sie frühzeitig nach einem Anschlussvertrag.
Unabhängig von einer Kündigung lässt sich prüfen, ob die angekündigte Anpassung gegen eine bestehende Preisgarantie verstößt. In diesem Fall kommt ein schriftlicher Widerspruch infrage, auch zusätzlich zu einer vorsorglichen Kündigung.
Fazit: Stromverträge jetzt sorgfältig prüfen
Achten Sie neben den angekündigten Preisen besonders auf zugesagte Preisgarantien, Kündigungsrechte und die Zusammensetzung der Stromkosten.
Wenn Sie einen neuen Vertrag abschließen möchten, können Sie über einen Stromvergleich verfügbare Angebote gegenüberstellen und gezielt Tarife mit passenden Vertragsbedingungen auswählen.
Quellen
- Bundesnetzagentur: Preise und Abschläge
- Energiewirtschaftsgesetz: § 41 EnWG
- Verbraucherschutzforum Berlin, 04.11.2026: Vertragsbedingungen von Plan B Net Zero und Aras Energy
- Finanztip, 05.11.2026: Preiserhöhungen bei Plan B Net Zero
