§ 14a EnWG und Wärmepumpe:
So profitieren Sie von Modul 1, 2 oder 3

Wärmepumpe Tarifrechner

Eintarifzähler
Doppeltarifzähler
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Der Eintarifzähler hat ein Zählwerk, das den gesamten Stromverbrauch einheitlich erfasst. Der Doppeltarifzähler besitzt zwei Zählwerke und misst den Stromverbrauch getrennt für Haupt- und Nebenzeit.
Hintergrund in Form einer BlaseBis zu
850 €
sparen!Tooltip icon

Berechnung der Ersparnis

Beispiel-PLZ: 22767 Hamburg
angenommener Jahresverbrauch: 4.000 kWh

Günstigster Tarif: PLAN-B
Kosten im ersten Jahr: 1142,70 Euro
Grundversorgungstarif: Vattenfall Hamburg Basis
Kosten: 2005,48 Euro

Einsparung: 862,78 Euro
(Stand: 05.01.2026)

Stromverbrauch:Tooltip icon
Bitte geben Sie hier Ihren Stromverbrauch während der Hauptzeit (HT) ein. Den genauen Wert finden Sie auf Ihrer letzten Stromrechnung. Die Definition der Hauptzeit kann je nach Stromversorger variieren. In der Regel beginnt sie um 6:00 Uhr und endet um 22:00 Uhr.
kWh
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Geben Sie einfach Ihre Postleitzahl ein und wählen Sie den passenden Ort aus der Liste. Der Tarifrechner ermittelt automatisch alle in Ihrer Region verfügbaren Stromtarife.

    § 14a EnWG für Wärmepumpen: Das Wichtigste in Kürze

    § 14a EnWG senkt Ihre Netzentgelte im Austausch für die Steuerbarkeit Ihrer Wärmepumpen.
    Ihre Wärmepumpe wird niemals komplett abgeschaltet, sondern nur gedrosselt.
    Sie wählen zwischen einem Pauschalrabatt, Ersparnissen pro Kilowattstunde oder Zeittarifen.
    Die Anmeldung beim Netzbetreiber übernimmt ein Elektrofachbetrieb.

    Was regelt der § 14a EnWG für Wärmepumpen?

    Immer mehr Menschen steigen auf eine klimafreundliche Wärmepumpe um, was den Strombedarf in Wohngebieten spürbar erhöht. Damit die lokalen Stromnetze, wenn viele Menschen gleichzeitig kochen, heizen oder ihr Auto laden, nicht überlastet werden, hat die Bundesnetzagentur den § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) angepasst.

    Diese Neuregelung legt fest, dass der Netzbetreiber den Netzanschluss neuer Anlagen nicht verweigern oder in die Länge ziehen darf. Dafür erhält er das Recht, sogenannte steuerbare Verbrauchseinrichtungen – wie Wärmepumpenin Zeiten hoher Netzauslastung kurzzeitig zu drosseln. Als Gegenleistung für diese Steuerung erhalten Verbraucher einen dauerhaften Rabatt auf die Netzentgelte.

    Was regelt der § 14a EnWG für Wärmepumpen?
    Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach dem EnWG

    Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach dem EnWG: Welche Geräte sind betroffen?

    Der § 14a EnWG gilt für steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Dazu zählen neben Wärmepumpen auch Wallboxen, Klimaanlagen und Batteriespeicher, die Strom aus dem Netz beziehen.

    Damit Sie von den Rabatten auf die Netzentgelte profitieren können, muss Ihre Verbrauchseinrichtung drei Voraussetzungen erfüllen:

    Grüner PfeilDie elektrische Anschlussleistung (nicht die Heizleistung) liegt über 4,2 kW.
    Grüner PfeilDas Gerät ist an das normale Niederspannungsnetz angeschlossen.
    Grüner PfeilSie haben die Anlage nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen.

    Werden mehrere Wärmepumpen oder Klimageräte der gleichen Kategorie an einem einzigen Netzanschluss betrieben, wird deren Leistung summiert. Übersteigt die Summe 4,2 kW, gilt das Gesamtsystem als steuerbare Anlage.

    Was bedeutet „Steuern“ oder „Dimmen“ praktisch für Ihre Wärmepumpe?

    Sollte das Stromnetz überlastet sein, darf der Netzbetreiber die Leistung Ihrer Wärmepumpe vorübergehend drosseln. Eine komplette Abschaltung ist jedoch gesetzlich verboten und Ihr normaler Haushaltsstrom läuft völlig unberührt weiter. Bei einer Drosselung bleibt Ihnen immer eine Mindestleistung von 4,2 kW garantiert, was für den normalen Betrieb im Einfamilienhaus in den allermeisten Fällen völlig ausreicht. 

    Bei der zulässigen Dauer dieser Drosselung unterscheidet der Gesetzgeber streng zwischen einer aktuellen Übergangsphase und der langfristigen Praxis im fehlerfreien Digitalbetrieb:

    Die Übergangslösung: Präventive Steuerung

    Da viele Stromnetze aktuell noch nicht mit ausreichender Digitaltechnik für Echtzeitdaten ausgestattet sind, greift eine Übergangsregelung. Vermutet der Netzbetreiber anhand seiner Planungsdaten eine drohende Überlastung, darf er die Verbrauchseinrichtungen „präventiv“ steuern.

    Diese präventive Drosselung erfolgt über feste, im Vorfeld angekündigte Zeitfenster (oft mittels einer Zeitschaltuhr). Hier gilt ein striktes Limit von maximal zwei Stunden pro Tag.
    Ein Netzbetreiber darf diese präventive Maßnahme in einem betroffenen Netzbereich für maximal 24 Monate ab dem ersten Eingriff anwenden. Zudem ist diese pauschale Übergangslösung gesetzlich nur bis zum 31. Dezember 2028 zulässig.

    Die langfristige Praxis: Dynamische Steuerung

    Sobald die Netze flächendeckend digitalisiert und mit intelligenten Messsystemen ausgestattet sind, schaltet der Netzbetreiber auf die echte „dynamische Steuerung“ um, die nur noch bei tatsächlichem, akut gemessenem Bedarf anspringt.

    Für diese dynamischen Notfalleingriffe gibt es keine starre stündliche Obergrenze mehr. Das Gesetz besagt hier: Die Drosselung darf so lange eingesetzt werden, wie die konkrete Gefährdungs- oder Störungssituation im Stromnetz anhält.
    Sobald sich die Netzsituation wieder entspannt hat, ist der Netzbetreiber gesetzlich dazu verpflichtet, die Leistungsreduzierung unverzüglich wieder zurückzunehmen.

    In der Realität sind solche Steuerungseingriffe für Ihre Wärmepumpe die absolute Ausnahme. In vielen deutschen Netzgebieten gibt es aktuell keine Engpässe, weshalb dort auch nicht gedrosselt wird. Sollte es doch einmal dazu kommen, verlangsamt sich beispielsweise der Ladevorgang eines parallel angeschlossenen E-Autos zwar etwas, die Wärmepumpe arbeitet dank der garantierten Mindestleistung jedoch normal weiter.

    PV-Anlagen und § 14a EnWG

    Wenn Sie eine eigene Photovoltaikanlage besitzen, gibt es bei einer Netzdrosselung einen großen Vorteil: Strom aus der eigenen Solaranlage wird nicht in die 4,2-kW-Grenze eingerechnet, sondern steht Ihnen im Steuerungsfall zusätzlich zur Verfügung. 

    Konkret bedeutet das, dass sich die garantierte Mindestleistung aus dem Netz und Ihr aktuell erzeugter PV-Strom einfach addieren. Über ein smartes Energiemanagementsystem (EMS) kann eine PV-betriebene Wärmepumpe also selbst bei einer Drosselung des Netzstroms oft einfach mit voller Leistung weiterlaufen, da sie die fehlende Energie direkt vom eigenen Dach oder aus dem Stromspeicher bezieht.

    PV-Anlagen und § 14a EnWG

    § 14a EnWG: Modul 1 oder 2

    Als Ausgleich dafür, dass Ihre Wärmepumpe im Notfall von Ihrem Versorger steuerbar ist, profitieren Sie von reduzierten Netzentgelten. Welches der drei verfügbaren Modelle für Sie am attraktivsten ist, hängt vor allem von Ihrem Stromverbrauch ab:

    Icon für wichtige InformationenModul 1: Der verbrauchsunabhängige Pauschalrabatt

    Dieses Modell ist der Standard und wird bei der Anmeldung automatisch für Sie hinterlegt. Sie erhalten eine feste jährliche Gutschrift, die völlig unabhängig von Ihrem tatsächlichen Verbrauch über die Stromrechnung abgezogen wird. Je nach Region liegt der Rabatt zwischen 110 und 190 € im Jahr, im Durchschnitt bei etwa 165 €.

    Ihr technischer Vorteil: Sie benötigen keinen zweiten Stromzähler. Die Wärmepumpe nutzt einfach den ganz normalen Haushaltszähler.
    Wann es sich lohnt: Dieses Modell ist ideal bei einem eher geringen Strombedarf von unter 3.000 kWh im Jahr – etwa in sehr gut gedämmten Gebäuden.
    Icon für wichtige InformationenModul 2: Die prozentuale Netzentgeltreduzierung

    Hier wird verbrauchsabhängig abgerechnet: Der Netzentgelt-Arbeitspreis wird um 60 % gesenkt, und der jährliche Grundpreis für die Netzkosten entfällt komplett.

    Die technische Hürde: Weil die Heizung separat gemessen werden muss, benötigen Sie zwingend einen zweiten Stromzähler. Da dieser einen eigenen Zählpunkt bildet, ist dafür auch ein zweiter Stromvertrag (z. B. ein spezieller Wärmepumpentarif) erforderlich. Dadurch fällt für Sie auch die vertragliche Grundgebühr des Stromanbieters doppelt an.
    Wann es sich lohnt: Aufgrund dieser zusätzlichen Fixkosten rechnet sich Modul 2 erst ab einem hohen Strombedarf von ca. 4.500 kWh pro Jahr. Das ist beim Betrieb einer Wärmepumpe in älteren, unrenovierten Bestandsgebäuden meist schnell erreicht, sodass sich das Modell trotz der Extragebühren unterm Strich auszahlt.
    Icon für wichtige InformationenModul 3: Das zeitvariable Netzentgelt

    Dieses Modell steht seit April 2025 zur Verfügung und kann als optionaler Zusatzbaustein mit Modul 1 kombiniert werden. Der Netzbetreiber teilt den Tag hierbei in drei Preisstufen ein: den Standardtarif, einen Hochlasttarif für Stoßzeiten und einen günstigen Niedriglasttarif.

    Die technische Hürde: Voraussetzung für die zeitgenaue Abrechnung der Intervalle ist ein intelligentes Messsystem (Smart Meter).
    Wann es sich lohnt: Das Modell lohnt sich, wenn Sie Ihren Verbrauch flexibel in die netzentlasteten Nebenzeiten verlegen können – zum Beispiel, weil Sie die Mittags- oder Nachtstunden über einen Pufferspeicher überbrücken oder Ihr E-Auto gezielt außerhalb der Stoßzeiten laden.

    Modul-Rechner: Ermitteln Sie Ihren Vorteil

    Nutzen Sie unseren integrierten Modul-Rechner, um herauszufinden, welches Abrechnungsmodell für Ihre persönliche Wohnsituation finanziell am attraktivsten ist. 

    Sichern Sie sich Ihren Strom-Rabatt nach §14a

    In drei kurzen Schritten sehen Sie, ob sich Modul 1 (Pauschale) oder Modul 2 (Prozent) für Sie lohnt.

    Schritt 1: Geräte & Verbrauch

    Was haben Sie am Netz? Wählen Sie aus, was zutrifft – dann schätzen wir Ihren Verbrauch.

    Modul 1 – Pauschale

    0 €

    Ersparnis pro Jahr

    Unkompliziert: Ein fester Betrag, unabhängig von Verbrauch und Zähler. Variiert regional (hier: 160 € als Richtwert).

    Modul 2 – Prozentuale Reduzierung

    0 €

    Ersparnis pro Jahr (netto)

    Ersparnis (60 % Netzentgelt): 0 €

    − Zähler: 0 €

    − Schrank (anteilig): 0 €

    Lohnt sich bei hohem Verbrauch und günstiger Hardware. Mit separater WP-Messung gibt es Extra-Bonus.

    Praxisbeispiel: Modul 1 und Modul 2 im Kostenvergleich

    Das folgende Beispiel zeigt die jährlichen Netzkosten eines Haushalts bei einem Wärmepumpen-Stromverbrauch von 4.000 kWh pro Jahr.

    Ausgangslage ohne Rabatt:
    Regulärer Netz-Grundpreis (feste Jahresgebühr): 40 €
    Regulärer Netzentgelt-Arbeitspreis (10 ct/kWh): 400 €
    Gesamte Netzkosten ohne Rabatt: 440 € pro Jahr
    Abrechnung mit Modul 1 (Pauschalrabatt):

    Der Haushalt nutzt den bestehenden Hauszähler weiter. Vom Rechnungsbetrag wird am Jahresende die feste Pauschale abgezogen

    PfeilReguläre Netzkosten: 440 €
    PfeilAbzüglich Pauschalrabatt (Durchschnitt): – 165 €
    PfeilGesamtkosten am Jahresende: 275 €
    Abrechnung mit Modul 2 (Prozentualer Rabatt):

    Der Netz-Grundpreis entfällt komplett (0 €) und der Arbeitspreis sinkt um 60 % auf 4 ct/kWh (160 €). Hinzu kommen die laufenden Fixkosten für den zweiten Zähler und die Grundgebühr des zweiten Stromvertrags (+ 125 €):

    PfeilReduzierte Netzkosten (0 € + 160 €): 160 €
    PfeilZuzüglich Fixkosten (Zähler + Zweitvertrag): + 125 €
    PfeilGesamtkosten am Jahresende: 285 €
    Das Ergebnis:
    HäkchenBei 4.000 kWh Verbrauch: Modul 1 ist für den Haushalt die wirtschaftlichere Wahl, da die Gesamtkosten am Jahresende mit 275 € statt 285 € niedriger ausfallen.
    HäkchenBei hohem Verbrauch (6.000 kWh): Hier steigen die Netzkosten auf 640 €. Mit Modul 1 zahlt der Haushalt am Ende 475 € (640 € – 165 €). Mit Modul 2 sinken die Kosten trotz der Extragebühren auf 365 € (0 € + 240 € + 125 €). Bei einem hohen Strombedarf ist Modul 2 somit rentabler.

    Laufende Kosten minimieren: Jetzt passende Wärmepumpenstromtarife finden

    Welche technischen Voraussetzungen muss die Wärmepumpe für § 14a EnWG erfüllen?

    Damit Sie von den reduzierten Netzentgelten profitieren können, müssen sowohl Ihre Wärmepumpe als auch die Hausinstallation bestimmte technische Bedingungen erfüllen:

    Leistungsgrenze der Anlage: Die elektrische Anschlussleistung der Wärmepumpe muss über 4,2 kW liegen, damit sie unter die gesetzliche Regelung des § 14a EnWG fällt. Maßgeblich ist hierbei die reine Leistungsaufnahme aus dem Stromnetz, nicht die thermische Heizleistung.
    Steuerbarkeit der Heizung: Die Wärmepumpe muss technisch in der Lage sein, ein Signal zur Leistungsbegrenzung zu verarbeiten. Dabei reicht es rechtlich aus, wenn das Gerät über eine einfache Ein-Aus-Schaltung grob gesteuert werden kann – eine stufenlose Regelung ist nicht zwingend erforderlich.
    Intelligentes Messsystem (iMSys): Für die digitale Kommunikation ist ein intelligentes Messsystem Pflicht. Dieses besteht aus einem digitalen Stromzähler (Smart Meter) und einer sicheren Kommunikationseinheit, dem sogenannten Smart-Meter-Gateway.
    Technische Steuerbox: Zusätzlich wird eine Steuerbox benötigt. Sie dient als direkte Schnittstelle zwischen dem Netzbetreiber und Ihrer Anlage, um die Signale zur zeitweisen Leistungsreduzierung zu empfangen.
    Platz und Zustand des Zählerschranks: Der vorhandene Zählerschrank muss ausreichend Platz bieten, um die neue Zähler- und Steuertechnik aufzunehmen. Bei sehr alten Modellen kann ein technischer Umbau oder ein Austausch des Zählerschranks nötig sein. Der Elektriker muss zudem gegebenenfalls eine separate Steuerleitung in den Schrank verlegen.
    Schnittstellen und Verkabelung: Je nach gewählter Steuerungsart muss der Handwerksbetrieb digitale Schnittstellen (wie IP-Verbindungen oder Cat.5-Kabel) einrichten oder passende Relaiskontakte installieren.
    Passende Zählerkonfiguration: Für den pauschalen jährlichen Rabatt (Modul 1) ist kein separater Stromzähler notwendig, da die Wärmepumpe über den normalen Hauszähler laufen kann. Möchten Sie hingegen die prozentuale Reduzierung des Netzentgelts (Modul 2) nutzen, ist ein zweiter, eigener Stromzähler zwingend vorgeschrieben.

    Wie läuft die Anmeldung der Wärmepumpe für § 14a EnWG ab?

    Der Weg zu den reduzierten Netzentgelten für steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG erfordert ein paar koordinierte Schritte zwischen Ihnen, Ihrem Elektriker, dem Netzbetreiber und dem Stromlieferanten.

    Technische Prüfung durch den Fachbetrieb: Zuerst prüft ein qualifizierter Elektrofachbetrieb die Gegebenheiten in Ihrem Zählerkasten. Im Zuge dieser Planung entscheiden Sie, ob das Steuersignal direkt an die Heizung übermittelt wird (Direktansteuerung) oder ob die Regelung über ein übergeordnetes Energiemanagementsystem (EMS) läuft. Ein EMS ist besonders vorteilhaft, wenn Sie eine Photovoltaikanlage oder einen Stromspeicher besitzen, da es gedrosselten Netzstrom flexibel mit eigenem Solarstrom ausgleichen kann.
    Anmeldung beim Netzbetreiber: Sobald die Verbrauchseinrichtungen installiert ist, muss die Inbetriebnahme dem zuständigen Netzbetreiber gemeldet werden. Diese Anmeldung darf aus Sicherheits- und Gewährleistungsgründen ausschließlich durch eine eingetragene Elektrofachkraft durchgeführt werden. Der Betrieb übermittelt die technischen Daten im Kundenportal des Netzbetreibers und bestätigt dort offiziell, dass alle technischen Anschlussbedingungen (TAB) und Mindestanforderungen erfüllt sind.
    Beauftragung der Mess- und Steuertechnik: Parallel zur Anmeldung wird der grundzuständige Messstellenbetreiber oder der Netzbetreiber mit dem Einbau des Smart Meters und der Steuerbox beauftragt. Hier gilt ein großer Vorteil für Sie: Die reduzierten Netzentgelte stehen Ihnen bereits ab dem Zeitpunkt der offiziellen Anmeldung beziehungsweise Beauftragung zu, selbst wenn der tatsächliche Einbau der modernen Steuertechnik erst später erfolgt.
    Stromanbieter kontaktieren: Da Stromversorger gesetzlich nicht dazu verpflichtet sind, die reduzierten Netzentgelte automatisch auf Ihrer Rechnung auszuweisen, sollten Sie Ihren aktuellen Anbieter aktiv kontaktieren. Nutzen Sie am besten ein schriftliches Musterschreiben, um sich die Weitergabe der Netzentgeltrabatte für Ihr gewähltes Modul kurz bestätigen zu lassen.
    Tarifkontrolle und Anbieterwechsel: Reicht Ihr aktueller Anbieter die Vergünstigung nicht an Sie weiter, sollten Sie handeln. Über den Stromvergleichsrechner von Stromvergleich.de können Sie in wenigen Minuten zu einem Stromanbieter wechseln, der die gesetzlichen Rabatte sauber in die Abrechnung einrechnet.

    § 14a EnWG: Bestandsschutz und Übergangsfristen für Wärmepumpen

    Für Wärmepumpen, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, gelten klare Regeln für Bestandsschutz und Übergangsfristen:

    Bestand ohne Steuerungsvereinbarung: Haben Sie Ihre alte Wärmepumpe bisher mit normalem Haushalts- oder Solarstrom betrieben, sind Sie dauerhaft von der Regelung ausgenommen. Ein freiwilliger Wechsel in das neue Rabattsystem nach § 14a EnWG ist möglich, aber endgültig.
    Bestand mit alter Vereinbarung: Nutzten Sie bereits vor 2024 reduzierte Netzentgelte für Ihre Wärmepumpe (alte EVU-Sperre-Regelung), bleibt diese Vereinbarung bis zum 31. Dezember 2028 unverändert bestehen. Erst am 1. Januar 2029 wechseln Sie automatisch in das neue System des § 14a EnWG.
    Ausnahme Nachtspeicherheizungen: Elektro-Speicherheizungen fallen grundsätzlich nicht unter die Neuregelung. Ihre Verträge laufen dauerhaft zu den alten Konditionen weiter, ein Wechsel ist ausgeschlossen.

    § 14a EnWG: Was beinhalteten die „alten“ Regelungen vor 2024?

    Früher gab es im Austausch für reduzierte Netzentgelte zeitweise Sperrzeiten, die regional sehr unterschiedlich ausfielen. Im Vergleich zur heutigen Drosselung auf mindestens 4,2 kW sah die alte Praxis so aus:

    Komplette Stromabschaltung: Der Netzbetreiber (früher oft als EVU = Energieversorgungsunternehmen bezeichnet) durfte den Strombezug der Wärmepumpe für die Dauer der Sperre vollständig unterbrechen. Die Heizung stand in dieser Zeit still und konnte keine Wärme erzeugen. Ihr normaler Haushaltsstrom lief unberührt weiter.
    Lange Sperrzeiten: Typisch war eine Abschaltung von bis zu dreimal täglich für jeweils zwei Stunden. Das bedeutete im Extremfall bis zu sechs Stunden ohne Heizstrom pro Tag – je nach den individuellen Vorgaben des lokalen Netzbetreibers.
    Zwingender zweiter Stromzähler: Um die reduzierten Netzentgelte nutzen zu können, war ein separater Zähler für die Wärmepumpe zwingend vorgeschrieben.
    Variable Rabatte: Die konkreten Netzentgeltrabatte legte jeder Netzbetreiber individuell fest.

    Häufige Fragen zum § 14a EnWG

    Wie lange gibt es noch Förderung für Wärmepumpen über die reduzierten Netzentgelte?

    Die Netzentgeltreduzierung ist kein zeitlich begrenzter Zuschuss, sondern ein dauerhaftes, gesetzliches Tarifmodell. Solange Sie eine steuerbare Verbrauchseinrichtung mit mehr als 4,2 kW Leistung betreiben, steht Ihnen der Rabatt unbegrenzt zu.

    Kann ich die Netzentgeltreduzierung auch in der Grundversorgung erhalten?

    Ja, das ist möglich. Haben Sie die Modulauswahl (wie Modul 2) bei der Anmeldung gegenüber dem Netzbetreiber hinterlegt, rechnet dieser die Vergünstigung mit dem jeweiligen Lieferanten ab. Die einmal getroffene Modulauswahl bleibt somit auch bestehen, wenn Sie in die gesetzliche Grundversorgung rutschen.

    Erlischt der Bestandsschutz für meine alte Wärmepumpe bei einem Defekt?

    Ja, der Bestandsschutz ist an das konkrete Gerät gebunden, welches vor 2024 installiert wurde. Wenn Sie Ihre alte Heizung aufgrund eines Defekts außer Betrieb nehmen und gegen ein neues Modell austauschen, erlischt der Bestandsschutz sofort. Mit der Inbetriebnahme des neuen Geräts greift die verpflichtende Teilnahme am aktuellen Modell des § 14a EnWG.

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