Nachtspeicherheizungen bald vom Markt

5.11.2009 | Redaktion: Patricia vom Merk
In der Energiesparordnung wurde beschlossen, dass Nachtspeicherheizungen nicht mehr hergestellt werden sollen und nach und nach abgeschafft werden. In der Frist bis 2019 sind einige Ausnahmen enthalten, denn nicht jede Nachtspeicherheizung muss ausgetauscht werden. Nur in Wohngebäuden ab sechs Wohneinheiten müssen sie definitiv außer Betrieb nehmen.
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Nachtstromsysteme gegen ökologische Heizungen ersetzen

 
Besitzer von Ein- bis Zweifamilienhäuser stehen nicht in der Pflicht die Heizung auszutauschen. In der seit Oktober 2009 gültigen Energiesparverordnung (EnEV) werden nicht die Eigentumsverhältnisse berücksichtigt, sondern nur die Zahl der Wohnungen in einem Haus. Wer also eine Eigentumswohnung besitzt, muss sie austauschen, wenn er in einem Haus mit mehr als 5 Parteien wohnt.
 
Geräte, die vor dem 1. Januar 1990 eingebaut und seitdem nicht mehr modernisiert wurden, müssen bis zum 31. Dezember 2019 abgeschafft und auf ein anderes Heizsystem umgerüstet werden. Nachtstromspeichersysteme, die nach dem 31. Dezember 1989 installiert wurden, dürfen bis zu 30 Jahre nach dem Einbau oder Aufstellung betrieben werden. Im Falle einer Erneuerung wichtiger Bauteile, müssten sie spätestens 30 Jahre nach der Modernisierung ausgestellt werden. Elektrische Heizungen mit einer niedrigen Leistung (weniger als 20 Watt pro Quadratmeter) können bestehen bleiben.
 
Alte Nachtspeicheröfen sind unter Umständen mit Asbest versehen. Ein Fachmann kann das Gerät prüfen und Empfehlungen für die eventuelle Entsorgung aussprechen. Diese sollte durch einen spezialisierten Fachbetrieb erfolgen, denn nur so kann das Austreten von Schadstoffen verhindert werden.

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