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kostenlose Gaswechsel HotlineBeschwerde der GASAG durch BFG zurück gewiesen
Nachricht vom 15.9.2010AnzeigeAm Dienstag entschied das Bundesverfassungsgericht, die Beschwerde des Berliner Gasversorgers GASAG gegen das Urteil des Bundesgerichtshofes sei unzulässig und wies diese zurück. Die GASAG hatte Beschwerde eingereicht, da der Bundesgerichtshof eine Vertragsklausel für ungültig erklärte, die festlegte, dass die Gaspreise in Sonderkunden-Verträgen an den Ölpreis gekoppelt würden. In seinem Urteil entschied das Bundesverfassungsgericht, dass das Urteil kein Eingriff in das Grundrecht auf freie Berufsausübung darstelle.
Beschwerde der GASAG durch BFG zurück gewiesen
Gaspreise für Privatkunden dürfen nicht nur an Ölpreis gekoppelt werden
Bereits am 24. März dieses Jahres fällte der Bundesgerichtshof ein Urteil zu unzulässigen Gaspreiserhöhungen. In dem Urteil wurde entschieden, dass die ausschließliche Kopplung des Gaspreises an den Ölpreis eine unzulässige Benachteiligung der Kunden bedeute, wenn anderweitige Kostensenkungen nicht berücksichtigt werden. Mit diesem Urteil festigte der BGH seine Rechtsprechung hinsichtlich der Gaspreiserhöhungen und bestätigte vorhergehende Urteile. Denn schon im Juli 2009 entschied der BGH, dass die Weitergabe von Erhöhungen der Bezugspreise an die Gaskunden nur dann rechtens sei, wenn sich die Kosten in der Summe erhöht haben. Das bedeutet, die Versorger dürfen über die Anpassungsklausel hinaus keinen Gewinn aus den Erhöhungen ziehen. Außerdem haben es die GASAG versäumt, in die Vertragsklauseln einen Absatz zu integrieren, welcher die Pflicht des Gasversorgers beschreibt, die Preise zu senken, wenn es den Kunden einen Nutzen bringt. Dies seien die Gründe, warum der BGH die Preisanpassungsklauseln der GASAG für unwirksam erklärte.
Bundesverfassungsgericht stützt BGH-Urteil
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes legte die GASAG Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht ein, die jedoch am Dienstag abgewiesen wurde. In der Begründung heißt es, das Urteil stelle keine Einschränkung der Vertragsfreiheit dar, die in den Festlegungen zur Berufsfreiheit in Artikel 12 geschützt wird. Das Gericht verweist zudem darauf, dass die Kontrolle der Vertragsinhalte gerechtfertigt sei, weil die Gaskunden in der Regel nicht die Möglichkeit hätten, andere Bedingungen auszuhandeln und somit keine Kontrolle über die Vertragsgestaltung hätten. Die GASAG argumentierte des Weiteren, der Bundesgerichtshof habe existenzbedrohende wirtschaftliche Auswirkungen der getroffenen Entscheidung nicht berücksichtigt. Doch auch für diese Argumentation fand das Bundesverfassungsgericht keine ausreichende Begründung. Vielmehr habe der Gasversorger keinerlei Argumente und Beweise vorgebracht, die diese Behauptung untermauern würden und somit zu einer Annahme der Beschwerde hätten führen können.
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Redaktion Stromvergleich.de: Gerhard Solter

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