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Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern.

(2) Um den Zweck des Absatzes 1 zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz das Ziel, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30 Prozent und danach kontinuierlich weiter zu erhöhen.

§ 2 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt

1.den vorrangigen Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas im Bundesgebiet einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Geltungsbereich des Gesetzes) an die Netze für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität,
2.die vorrangige Abnahme, Übertragung, Verteilung und Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetreiber und
3.den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen und vergüteten Stroms.


§ 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.„Anlage“ jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. Als Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas gelten auch solche Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln,

2.„Anlagenbetreiberin oder Anlagenbetreiber“, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt,

3.„Erneuerbare Energien“ Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie,

4.„Generator“ jede technische Einrichtung, die mechanische, chemische, thermische oder elektromagnetische Energie direkt in elektrische Energie umwandelt,

5.„Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft, unabhängig davon, ob der Generator der Anlage mit Erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt wurde,

6.„Leistung einer Anlage“ die elektrische Wirkleistung, die die Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann,

7.„Netz“ die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Abnahme, Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung,

8.„Netzbetreiber“ die Betreiber von Netzen aller Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität,

9.„Offshore-Anlage“ eine Windenergieanlage, die in einer Entfernung von mindestens drei Seemeilen gemessen von der Küstenlinie aus seewärts errichtet worden ist. Als Küstenlinie gilt die in der Karte Nummer 2920 Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer, Ausgabe 1994, XII., sowie in der Karte Nummer 2921 Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer, Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie im Maßstab 1 : 375.000*) dargestellte Küstenlinie,

10.„Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung“ Strom im Sinne von § 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 170 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, der in Anlagen im Sinne des § 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erzeugt wird,

11.„Übertragungsnetzbetreiber“ der regelverantwortliche Netzbetreiber von Hoch- und Höchstspannungsnetzen, die der überregionalen Übertragung von Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen,

12.„Umweltgutachterin oder Umweltgutachter“ eine Person oder Organisation, die nach dem Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399), in der jeweils geltenden Fassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung als Umweltgutachterin, Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation tätig werden darf.


*) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, 20359 Hamburg.


§ 4 Gesetzliches Schuldverhältnis

(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.
(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes darf unbeschadet des § 8 Abs. 3 nicht zu Lasten der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers und des Netzbetreibers abgewichen werden.

Teil 2 Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 5 Anschluss
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anzuschließen (Verknüpfungspunkt), die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist, und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. Bei einer oder mehreren Anlagen mit einer Leistung von insgesamt bis zu 30 Kilowatt, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt.
(2) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind berechtigt, einen anderen Verknüpfungspunkt dieses oder eines anderen im Hinblick auf die Spannungsebene geeigneten Netzes zu wählen.
(3) Der Netzbetreiber ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 berechtigt, der Anlage einen anderen Verknüpfungspunkt zuzuweisen. Dies gilt nicht, wenn die Abnahme des Stroms aus der betroffenen Anlage nach § 8 Abs. 1 nicht sichergestellt wäre.
(4) Die Pflicht zum Netzanschluss besteht auch dann, wenn die Abnahme des Stroms erst durch die Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des Netzes nach § 9 möglich wird.
(5) Soweit es für die Ermittlung des Verknüpfungspunktes sowie die Planung des Netzbetreibers nach § 9 erforderlich ist, müssen Einspeisewillige sowie Netzbetreiber einander die dafür notwendigen Unterlagen, insbesondere die für eine nachprüfbare Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten, auf Verlangen innerhalb von acht Wochen vorlegen.

§ 6 Technische und betriebliche Vorgaben  Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind verpflichtet,

1. Anlagen, deren Leistung 100 Kilowatt übersteigt, mit einer technischen oder betrieblichen Einrichtung

a)zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung und
b)zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung

auszustatten, auf die der Netzbetreiber zugreifen darf, und

2.sicherzustellen, dass eine Windenergieanlage am Verknüpfungspunkt mit dem Netz einzeln oder gemeinsam mit anderen Anlagen die Anforderungen der Verordnung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt.


§ 7 Ausführung und Nutzung des Anschlusses
(1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind berechtigt, den Anschluss der Anlagen sowie die Einrichtung und den Betrieb der Messeinrichtungen einschließlich der Messung von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen zu lassen.
(2) Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen müssen den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2966) geändert worden ist, entsprechen.
(3) Bei der Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas gilt zugunsten der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers § 18 Abs. 2 der Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) entsprechend.

§ 8 Abnahme, Übertragung und Verteilung
(1) Netzbetreiber sind vorbehaltlich des § 11 verpflichtet, den gesamten angebotenen Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen.
(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 bestehen auch, wenn die Anlage an das Netz der Anlagenbetreiberin, des Anlagenbetreibers oder einer dritten Person, die nicht Netzbetreiber im Sinne von § 3 Nr. 8 ist, angeschlossen ist und der Strom mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe durch dieses Netz in ein Netz nach § 3 Nr. 7 angeboten wird.
(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 bestehen nicht, soweit Anlagenbetreiberinnen oder -betreiber und Netzbetreiber unbeschadet des § 12 zur besseren Integration der Anlage in das Netz ausnahmsweise vertraglich vereinbaren, vom Abnahmevorrang abzuweichen.
(4) Die Verpflichtungen zur vorrangigen Abnahme, Übertragung und Verteilung treffen im Verhältnis zum aufnehmenden Netzbetreiber, der nicht Übertragungsnetzbetreiber ist,

1.den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber,
2.den nächstgelegenen inländischen Übertragungsnetzbetreiber, wenn im Netzbereich des abgabeberechtigten Netzbetreibers kein inländisches Übertragungsnetz betrieben wird, oder,
3.insbesondere im Fall der Weitergabe nach Absatz 2, jeden sonstigen Netzbetreiber.

Abschnitt 2 Kapazitätserweiterung und Einspeisemanagement

§ 9 Erweiterung der Netzkapazität
(1) Netzbetreiber sind auf Verlangen der Einspeisewilligen verpflichtet, unverzüglich ihre Netze entsprechend dem Stand der Technik zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas sicherzustellen. Sie müssen Anlagenbetreiberinnen und -betreiber unverzüglich unterrichten, sobald die Gefahr besteht, dass ihre Anlage nach § 11 Abs. 1 Satz 1 geregelt wird; dabei sind der zu erwartende Zeitpunkt, der Umfang und die Dauer der Regelung mitzuteilen. Der Netzbetreiber veröffentlicht die Informationen nach Satz 2 unverzüglich auf seiner Internetseite und bezeichnet dabei die betroffenen Netzregionen und den Grund für die Gefahr.
(2) Die Pflicht erstreckt sich auf sämtliche für den Betrieb des Netzes notwendigen technischen Einrichtungen sowie die im Eigentum des Netzbetreibers stehenden oder in sein Eigentum übergehenden Anschlussanlagen.
(3) Der Netzbetreiber ist nicht zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau seines Netzes verpflichtet, soweit dies wirtschaftlich unzumutbar ist.
(4) Die Verpflichtungen nach § 4 Abs. 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie nach § 12 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.

§ 10 Schadensersatz
(1) Verletzt der Netzbetreiber seine Verpflichtungen aus § 9 Abs. 1, können Einspeisewillige Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Netzbetreiber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass der Netzbetreiber seine Pflicht aus § 9 Abs. 1 nicht erfüllt hat, können Anlagenbetreiberinnen und -betreiber Auskunft von dem Netzbetreiber darüber verlangen, ob und inwieweit der Netzbetreiber seiner Verpflichtung zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des Netzes nachgekommen ist. Die Auskunft kann verweigert werden, wenn sie zur Feststellung, ob ein Anspruch nach Absatz 1 vorliegt, nicht erforderlich ist.

§ 11 Einspeisemanagement
(1) Netzbetreiber sind unbeschadet ihrer Pflicht nach § 9 ausnahmsweise berechtigt, an ihr Netz angeschlossene Anlagen mit einer Leistung über 100 Kilowatt zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien, Kraft-Wärme-Kopplung oder Grubengas zu regeln, soweit

1.andernfalls die Netzkapazität im jeweiligen Netzbereich durch diesen Strom überlastet wäre,
2.sie sichergestellt haben, dass insgesamt die größtmögliche Strommenge aus Erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung abgenommen wird, und
3.sie die Daten über die Ist-Einspeisung in der jeweiligen Netzregion abgerufen haben.

Die Regelung der Anlagen nach Satz 1 darf nur während einer Übergangszeit bis zum Abschluss von Maßnahmen im Sinne des § 9 erfolgen.

(2) Die Rechte aus § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 bestehen gegenüber Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien, Kraft-Wärme-Kopplung oder Grubengas fort, soweit die Maßnahmen nach Absatz 1 nicht ausreichen, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten.
(3) Netzbetreiber sind verpflichtet, auf Anfrage denjenigen Anlagenbetreiberinnen und -betreibern, deren Anlagen von Maßnahmen nach Absatz 1 betroffen waren, innerhalb von vier Wochen Nachweise über die Erforderlichkeit der Maßnahme vorzulegen. Die Nachweise müssen eine sachkundige dritte Person in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Erforderlichkeit der Maßnahmen vollständig nachvollziehen zu können; zu diesem Zweck sind insbesondere die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhobenen Daten vorzulegen.

§ 12 Härtefallregelung
(1) Der Netzbetreiber, in dessen Netz die Ursache für die Notwendigkeit der Regelung nach § 11 Abs. 1 liegt, ist verpflichtet, Anlagenbetreiberinnen und -betreibern, die aufgrund von Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Strom nicht einspeisen konnten, in einem vereinbarten Umfang zu entschädigen. Ist eine Vereinbarung nicht getroffen, sind die entgangenen Vergütungen und Wärmeerlöse abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten.
(2) Der Netzbetreiber kann die Kosten nach Absatz 1 bei der Ermittlung der Netzentgelte in Ansatz bringen, soweit die Maßnahme erforderlich war und er sie nicht zu vertreten hat. Der Netzbetreiber hat sie insbesondere zu vertreten, soweit er nicht alle Möglichkeiten zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des Netzes ausgeschöpft hat.
(3) Schadensersatzansprüche von Anlagenbetreiberinnen und -betreibern gegen den Netzbetreiber bleiben unberührt.

Abschnitt 3 Kosten

§ 13 Netzanschluss
(1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den Verknüpfungspunkt nach § 5 Abs. 1 oder 2 sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und des bezogenen Stroms trägt die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber.
(2) Weist der Netzbetreiber den Anlagen nach § 5 Abs. 3 einen anderen Verknüpfungspunkt zu, muss er die daraus resultierenden Mehrkosten tragen.

§ 14 Kapazitätserweiterung
Die Kosten der Optimierung, der Verstärkung und des Ausbaus des Netzes trägt der Netzbetreiber.

§ 15 Vertragliche Vereinbarung
(1) Netzbetreiber können infolge der Vereinbarung nach § 8 Abs. 3 entstandene Kosten im nachgewiesenen Umfang bei der Ermittlung des Netzentgelts in Ansatz bringen.
(2) Die Kosten unterliegen der Prüfung auf Effizienz durch die Regulierungsbehörde nach Maßgabe der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes.

Teil 3Vergütung

Abschnitt 1 Allgemeine Vergütungsvorschriften

§ 16 Vergütungsanspruch
(1) Netzbetreiber müssen Anlagenbetreiberinnen und -betreibern Strom aus Anlagen, die ausschließlich Erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, mindestens nach Maßgabe der §§ 18 bis 33 vergüten.
(2) Die Verpflichtung zur Vergütung des Stroms besteht nach Einrichtung des Anlagenregisters nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 nur, wenn die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber die Eintragung der Anlage in das Anlagenregister beantragt hat. Für Strom aus Anlagen nach den §§ 32 und 33 besteht die Verpflichtung zur Vergütung abweichend von Satz 1 nur, wenn die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber den Standort und die Leistung der Anlage der Bundesnetzagentur gemeldet hat; § 51 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch dann, wenn der Strom zwischengespeichert worden ist.
(4) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, die den Vergütungsanspruch für Strom aus einer Anlage geltend machen, sind verpflichtet, ab diesem Zeitpunkt den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom,

a)für den dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch besteht,
b)der nicht von ihnen selbst verbraucht wird und
c)der nicht von Dritten verbraucht wird, die unmittelbar an ein Netz des Anlagenbetreibers angeschlossen sind, das kein Netz für die allgemeine Versorgung ist,

in das Netz einzuspeisen und dem Netzbetreiber zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 3 besteht gegenüber Anlagenbetreiberinnen oder -betreibern, die Strom direkt vermarktet haben, nur, wenn sie ihrer Verpflichtung nach § 17 Abs. 2 oder 3 nachgekommen sind.
(6) Solange eine Anlagenbetreiberin oder ein Anlagenbetreiber die Verpflichtungen nach § 6 nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Vergütung.

§ 17 Direktvermarktung
(1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können den in der Anlage erzeugten Strom kalendermonatlich an Dritte veräußern (Direktvermarktung), wenn sie dies dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats angezeigt haben. Der Vergütungsanspruch nach § 16 entfällt im gesamten Kalendermonat für den gesamten in der Anlage erzeugten Strom. Der Zeitraum, in dem Strom direkt vermarktet wird, wird auf die Vergütungsdauer nach § 21 Abs. 2 angerechnet.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 können Anlagenbetreiberinnen und -betreiber einen bestimmten Prozentsatz des in der Anlage erzeugten Stroms kalendermonatlich direkt vermarkten und für den verbleibenden Anteil die Vergütung nach § 16 beanspruchen, wenn sie

1.dem Netzbetreiber den direkt zu vermarktenden Prozentsatz vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats angezeigt und
2.diesen Prozentsatz nachweislich jederzeit eingehalten haben.

(3) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, die Strom nach Absatz 1 direkt vermarktet haben, können den Vergütungsanspruch nach § 16 im folgenden Kalendermonat wieder geltend machen, wenn sie dies dem verpflichteten Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats anzeigen.

§ 18 Vergütungsberechnung
(1) Die Höhe der Vergütung für Strom, der in Abhängigkeit von der Leistung der Anlage vergütet wird, bestimmt sich jeweils anteilig nach der Leistung der Anlage im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden Schwellenwert.
(2) Als Leistung im Sinne von Absatz 1 gilt für die Zuordnung zu den Schwellenwerten der §§ 23 bis 28 abweichend von § 3 Nr. 6 der Quotient aus der Summe der im jeweiligen Kalenderjahr nach § 8 abgenommenen Kilowattstunden und der Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen Stunden vor der erstmaligen Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien durch die Anlage und nach endgültiger Stilllegung der Anlage.
(3) In den Vergütungen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

§ 19 Vergütung für Strom aus mehreren Anlagen
(1) Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn

1.sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
2.sie Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien erzeugen,
3.der in ihnen erzeugte Strom nach den Regelungen dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der Leistung der Anlage vergütet wird und
4.sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb gesetzt worden sind.

(2) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können Strom aus mehreren Generatoren, die gleichartige Erneuerbare Energien einsetzen, über eine gemeinsame Messeinrichtung abrechnen. In diesem Fall ist für die Berechnung der Vergütungen vorbehaltlich des Absatzes 1 die Leistung jeder einzelnen Anlage maßgeblich.
(3) Wenn Strom aus mehreren Windenergieanlagen, für die sich unterschiedliche Vergütungshöhen errechnen, über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird, erfolgt die Zuordnung der Strommengen zu den Windenergieanlagen im Verhältnis der jeweiligen Referenzerträge.

§ 20 Degression
(1) Die Vergütungen und Boni nach den §§ 23 bis 33 gelten unbeschadet des § 66 für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2010 in Betrieb genommen wurden. Für Anlagen, die in den folgenden Kalenderjahren in Betrieb genommen wurden, sinken sie jährlich degressiv nach Maßgabe der Absätze 2, 2a und 3. Die sich im jeweiligen Kalenderjahr nach Satz 2 errechnenden Vergütungen und Boni gelten für die gesamte Vergütungsdauer nach § 21.
(2) Der Prozentsatz, um den die Vergütungen und Boni jährlich sinken, beträgt für Strom aus

1.Wasserkraft aus Anlagen mit einer Leistung über 5 Megawatt (§ 23 Abs. 3): 1,0 Prozent,
2.Deponiegas (§ 24): 1,5 Prozent,
3.Klärgas (§ 25): 1,5 Prozent,
4.Grubengas (§ 26): 1,5 Prozent,
5.Biomasse (§ 27): 1,0 Prozent,
6.Geothermie (§ 28): 1,0 Prozent,
7.Windenergie

a)aus Offshore-Anlagen (§ 31) ab dem Jahr 2015: 5,0 Prozent und
b)aus sonstigen Anlagen (§ 29): 1,0 Prozent sowie

8.solarer Strahlungsenergie

a)aus Anlagen nach § 32

aa)im Jahr 2010: 10,0 Prozent,
bb)ab dem Jahr 2011: 9,0 Prozent sowie

b)aus Anlagen nach § 33

aa)bis einschließlich einer Leistung von 100 Kilowatt:

aaa)im Jahr 2010: 8,0 Prozent,
bbb)ab dem Jahr 2011: 9,0 Prozent sowie

bb)ab einer Leistung von 100 Kilowatt:

aaa)im Jahr 2010: 10,0 Prozent,
bbb)ab dem Jahr 2011: 9,0 Prozent.

(2a) Die Prozentsätze nach Absatz 2 Nr. 8

a)erhöhen sich um 1,0 Prozentpunkte, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. September des Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 16 Abs. 2 Satz 2 registrierten Anlagen

aa)im Jahr 2009: 1 500 Megawatt,
bb)im Jahr 2010: 1 700 Megawatt und
cc)im Jahr 2011: 1 900 Megawatt

übersteigt;
b)verringern sich um 1,0 Prozentpunkte, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. September des Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 16 Abs. 2 Satz 2 registrierten Anlagen

aa)im Jahr 2009: 1 000 Megawatt,
bb)im Jahr 2010: 1 100 Megawatt und
cc)im Jahr 2011: 1 200 Megawatt

unterschreitet.

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie den nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 8 für das Folgejahr geltenden Prozentsatz und die daraus resultierenden Vergütungssätze zum 31. Oktober im Bundesanzeiger.
(3) Die jährlichen Vergütungen und Boni werden nach der Berechnung gemäß den Absätzen 1 und 2 auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.

§ 21 Vergütungsbeginn und -dauer
(1) Die Vergütungen sind ab dem Zeitpunkt zu zahlen, ab dem der Generator erstmals Strom ausschließlich aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas erzeugt und in das Netz nach § 8 Abs. 1 oder Abs. 2 eingespeist hat oder der Strom erstmals nach § 33 Abs. 2 verbraucht worden ist.
(2) Die Vergütungen sind jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen. Abweichend von Satz 1 sind die Vergütungen für Strom aus Anlagen nach § 23 Abs. 3 für die Dauer von 15 Jahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen. Beginn der Frist nach Satz 1 oder 2 ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Generators, unabhängig davon, ob er mit Erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb genommen wurde.
(3) Der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile führt nicht zu einem Neubeginn oder einer Verlängerung der Frist nach Absatz 2 Satz 1, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

§ 22 Aufrechnung
(1) Die Aufrechnung von Vergütungsansprüchen der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers nach § 16 mit einer Forderung des Netzbetreibers ist nur zulässig, soweit die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(2) Das Aufrechnungsverbot des § 23 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung gilt nicht, soweit mit Ansprüchen aus diesem Gesetz aufgerechnet wird.

Abschnitt 2 Besondere Vergütungsvorschriften

§ 23 Wasserkraft
(1) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich 5 Megawatt erzeugt wird, beträgt die Vergütung

1.bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt 12,67 Cent pro Kilowattstunde,
2.bis einschließlich einer Leistung von 2 Megawatt 8,65 Cent pro Kilowattstunde und
3.bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt 7,65 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich 5 Megawatt erzeugt wird, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen und nach dem 31. Dezember 2008 modernisiert worden sind, beträgt die Vergütung

1.bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt 11,67 Cent pro Kilowattstunde,
2.bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt 8,65 Cent pro Kilowattstunde.

Der Anspruch auf die Vergütung nach Satz 1 besteht für die Dauer von 20 Jahren zuzüglich des Jahres, in dem die Modernisierung abgeschlossen worden ist.
(3) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit einer Leistung über 5 Megawatt erzeugt wird, beträgt die Vergütung

1.bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt 7,29 Cent pro Kilowattstunde,
2.bis einschließlich einer Leistung von 10 Megawatt 6,32 Cent pro Kilowattstunde,
3.bis einschließlich einer Leistung von 20 Megawatt 5,8 Cent pro Kilowattstunde,
4.bis einschließlich einer Leistung von 50 Megawatt 4,34 Cent pro Kilowattstunde und
5.ab einer Leistung von 50 Megawatt 3,5 Cent pro Kilowattstunde.

(4) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit einer Leistung über 5 Megawatt erzeugt wird, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen und nach dem 31. Dezember 2008 modernisiert worden sind und nach der Modernisierung eine höhere Leistung aufweisen, gelten Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend für den Strom, der der Leistungserhöhung zuzurechnen ist. Wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2009 eine Leistung bis einschließlich 5 Megawatt aufwies, besteht für den Strom, der diesem Leistungsanteil entspricht, weiterhin Anspruch auf Vergütung nach der bislang geltenden Regelung.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, wenn

1.der Strom unbeschadet des § 16 Abs. 3 nicht durch Speicherkraftwerke gewonnen worden ist und
2.nach der Errichtung oder Modernisierung der Anlage nachweislich ein guter ökologischer Zustand erreicht oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich verbessert worden ist. Eine wesentliche Verbesserung des ökologischen Zustandes liegt in der Regel vor, wenn

a)die Stauraumbewirtschaftung,
b)die biologische Durchgängigkeit,
c)der Mindestwasserabfluss,
d)die Feststoffbewirtschaftung oder
e)die Uferstruktur

wesentlich verbessert worden oder Flachwasserzonen angelegt oder Gewässeralt- oder Seitenarme angebunden worden sind, soweit die betreffenden Maßnahmen einzeln oder in Kombination unter Beachtung der jeweiligen Bewirtschaftungsziele erforderlich sind, um einen guten ökologischen Zustand zu erreichen.

Als Nachweis der Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 gilt

1.für Anlagen nach den Absätzen 1 und 3 die Vorlage der Zulassung der Wasserkraftnutzung und
2.für Anlagen nach den Absätzen 2 und 4 die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Wasserbehörde oder einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters; machte die Modernisierung eine neue Zulassung der Wasserkraftnutzung erforderlich, gilt diese als Nachweis.

(6) Die Absätze 1 und 3 gelten ferner nur, wenn die Anlage

1.im räumlichen Zusammenhang mit einer ganz oder teilweise bereits bestehenden oder vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus Wasserkraft neu zu errichtenden Staustufe oder Wehranlage oder
2.ohne durchgehende Querverbauung

errichtet worden ist.

§ 24 Deponiegas
(1) Für Strom aus Deponiegas beträgt die Vergütung

1.bis einschließlich einer Anlagenleistung von 500 Kilowatt 9,0 Cent pro Kilowattstunde und
2.bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Megawatt 6,16 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Deponiegas, soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Deponiegas entspricht, das an anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das Gasnetz eingespeist worden ist.
(3) Die Vergütungen nach Absatz 1 erhöhen sich für Strom, der durch innovative Technologien nach Maßgabe der Anlage 1 erzeugt wird (Technologie-Bonus).

§ 25 Klärgas
(1) Für Strom aus Klärgas beträgt die Vergütung

1.bis einschließlich einer Anlagenleistung von 500 Kilowatt 7,11 Cent pro Kilowattstunde und
2.bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Megawatt 6,16 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Klärgas, soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Klärgas entspricht, das an anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das Gasnetz eingespeist worden ist.
(3) Die Vergütungen nach Absatz 1 erhöhen sich für Strom, der durch innovative Technologien nach Maßgabe der Anlage 1 erzeugt wird (Technologie-Bonus).

§ 26 Grubengas
(1) Für Strom aus Grubengas beträgt die Vergütung

1.bis einschließlich einer Anlagenleistung von 1 Megawatt 7,16 Cent pro Kilowattstunde,
2.bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Megawatt 5,16 Cent pro Kilowattstunde und
3.ab einer Anlagenleistung von über 5 Megawatt 4,16 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Die Pflicht zur Vergütung besteht nur, wenn das Grubengas aus Bergwerken des aktiven oder stillgelegten Bergbaus stammt.
(3) Die Vergütungen nach Absatz 1 erhöhen sich für Strom, der durch innovative Technologien nach Maßgabe der Anlage 1 erzeugt wird (Technologie-Bonus).

§ 27 Biomasse
(1) Für Strom aus Biomasse im Sinne der nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erlassenen Biomasseverordnung beträgt die Vergütung

1.bis einschließlich einer Anlagenleistung von 150 Kilowatt 11,67 Cent pro Kilowattstunde,
2.bis einschließlich einer Anlagenleistung von 500 Kilowatt 9,18 Cent pro Kilowattstunde,
3.bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Megawatt 8,25 Cent pro Kilowattstunde und
4.bis einschließlich einer Anlagenleistung von 20 Megawatt 7,79 Cent pro Kilowattstunde.

Pflanzenölmethylester gilt in dem Umfang, der zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung notwendig ist, als Biomasse.
(2) Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Biomasse, soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Gas aus Biomasse entspricht, das an anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das Gasnetz eingespeist worden ist.
(3) Der Anspruch auf Vergütung besteht für Strom

1.aus Anlagen mit einer Leistung über 5 Megawatt nur, soweit der Strom in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 zu diesem Gesetz erzeugt wird,
2.aus Anlagen, die neben Biomasse im Sinne der nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erlassenen Biomasseverordnung auch sonstige Biomasse einsetzen, nur, wenn die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber durch ein Einsatzstoff-Tagebuch mit Angaben und Belegen über Art, Menge und Einheit, Herkunft sowie den unteren Heizwert pro Einheit der eingesetzten Stoffe den Nachweis führt, welche Biomasse eingesetzt wird, und
3.aus Anlagen, die aus einem Gasnetz entnommenes Gas im Sinne von Absatz 2 einsetzen, nur, soweit der Strom in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 zu diesem Gesetz erzeugt wird.

(4) Die Vergütungen erhöhen sich für Strom nach Absatz 1,

1.der durch innovative Technologien nach Maßgabe der Anlage 1 erzeugt wird (Technologie-Bonus),
2.der aus nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle nach Maßgabe der Anlage 2 zu diesem Gesetz erzeugt wird (Bonus für nachwachsende Rohstoffe) und
3.der in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 zu diesem Gesetz erzeugt wird, um jeweils 3,0 Cent pro Kilowattstunde (KWK-Bonus).

(5) Für Strom aus nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen, die durch anaerobe Vergärung gewonnenes Gas (Biogas) einsetzen, erhöht sich die Vergütung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 um jeweils 1,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn die dem Emissionsminimierungsgebot der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) entsprechenden Formaldehydgrenzwerte eingehalten werden und dies durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für Anlagen, die aus dem Gasnetz entnommenes Gas im Sinne von Absatz 2 einsetzen.

§ 28 Geothermie
(1) Für Strom aus Geothermie beträgt die Vergütung

1.bis einschließlich einer Anlagenleistung von 10 Megawatt 16,0 Cent pro Kilowattstunde und
2.ab einer Anlagenleistung von 10 Megawatt 10,5 Cent pro Kilowattstunde.

(1a) Die Vergütungen erhöhen sich für Strom nach Absatz 1 aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen worden sind, um jeweils 4,0 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Die Vergütungen erhöhen sich für Strom nach Absatz 1 Nr. 1, der in Kombination mit einer Wärmenutzung nach Anlage 4 erzeugt wird, um jeweils 3,0 Cent pro Kilowattstunde (Wärmenutzungs-Bonus).
(3) Die Vergütungen erhöhen sich für Strom nach Absatz 1 Nr. 1, der auch durch Nutzung petrothermaler Techniken erzeugt wird, um jeweils 4,0 Cent pro Kilowattstunde.

§ 29 Windenergie
(1) Für Strom aus Windenergieanlagen beträgt die Vergütung 5,02 Cent pro Kilowattstunde (Grundvergütung).
(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Vergütung in den ersten fünf Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage 9,2 Cent pro Kilowattstunde (Anfangsvergütung). Diese Frist verlängert sich um zwei Monate je 0,75 Prozent des Referenzertrages, um den der Ertrag der Anlage 150 Prozent des Referenzertrages unterschreitet. Referenzertrag ist der errechnete Ertrag der Referenzanlage nach Maßgabe der Anlage 5 zu diesem Gesetz. Die Anfangsvergütung erhöht sich für Strom aus Windenergieanlagen, die vor dem 1. Januar 2014 in Betrieb genommen worden sind, um 0,5 Cent pro Kilowattstunde (Systemdienstleistungs-Bonus), wenn sie ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme die Anforderungen der Verordnung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nachweislich erfüllen.
(3) Abweichend von § 16 Abs. 1 und 3 ist der Netzbetreiber nicht verpflichtet, Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung über 50 Kilowatt zu vergüten, für die die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber nicht vor Inbetriebnahme nachgewiesen hat, dass sie an dem geplanten Standort mindestens 60 Prozent des Referenzertrages erzielen können.
(4) Der Nachweis nach Absatz 3 ist durch Vorlage eines gemäß den Bestimmungen der Anlage 5 zu diesem Gesetz erstellten Sachverständigengutachtens zu führen, das im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber in Auftrag gegeben worden ist. Erteilt der Netzbetreiber sein Einvernehmen nicht innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers, bestimmt die Clearingstelle nach § 57 die Sachverständige oder den Sachverständigen nach Anhörung der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW). Die Kosten des Gutachtens tragen Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sowie Netzbetreiber jeweils zur Hälfte.

§ 30 Windenergie Repowering
Für Strom aus Windenergieanlagen, die im selben oder in einem angrenzenden Landkreis eine oder mehrere bestehende Anlagen endgültig ersetzen (Repowering-Anlagen),

1.die mindestens zehn Jahre nach den ersetzten Anlagen in Betrieb genommen worden sind und
2.deren Leistung mindestens das Zweifache und maximal das Fünffache der ersetzten Anlagen beträgt,

erhöht sich die Anfangsvergütung um 0,5 Cent pro Kilowattstunde. Im Übrigen gilt § 29 entsprechend; die Nachweispflicht des § 29 Abs. 3 gilt nicht für Anlagen, die an demselben Standort Anlagen ersetzen, für die bereits ein entsprechender Nachweis geführt worden ist. § 21 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 31 Windenergie Offshore
(1) Für Strom aus Offshore-Anlagen beträgt die Vergütung 3,5 Cent pro Kilowattstunde (Grundvergütung).
(2) In den ersten zwölf Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage beträgt die Vergütung 13,0 Cent pro Kilowattstunde (Anfangsvergütung). Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen worden sind, erhöht sich die Anfangsvergütung nach Satz 1 um 2,0 Cent pro Kilowattstunde. Der Zeitraum der Anfangsvergütung nach den Sätzen 1 und 2 verlängert sich für Strom aus Anlagen, die in einer Entfernung von mindestens zwölf Seemeilen und in einer Wassertiefe von mindestens 20 Metern errichtet worden sind, für jede über zwölf Seemeilen hinausgehende volle Seemeile Entfernung um 0,5 Monate und für jeden zusätzlichen vollen Meter Wassertiefe um 1,7 Monate.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Strom aus Offshore-Anlagen, deren Errichtung nach dem 31. Dezember 2004 in einem Gebiet der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Küstenmeeres genehmigt worden ist, das nach § 57 in Verbindung mit § 32 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach Landesrecht zu einem geschützten Teil von Natur und Landschaft erklärt worden ist. Satz 1 gilt bis zur Unterschutzstellung auch für solche Gebiete, die das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder als Europäische Vogelschutzgebiete benannt hat.

§ 32 Solare Strahlungsenergie
(1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die Vergütung 31,94 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Sofern die Anlage nicht an oder auf einer baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, besteht die Vergütungspflicht des Netzbetreibers nur, wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2015

1.im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
2.auf einer Fläche, für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuches durchgeführt worden ist,

errichtet worden ist.
(3) Für Strom aus einer Anlage nach Absatz 2, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet wurde, der zumindest auch zu diesem Zweck nach dem 1. September 2003 aufgestellt oder geändert worden ist, besteht die Vergütungspflicht des Netzbetreibers nur, wenn sie sich

1.auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt waren,
2:auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher oder militärischer Nutzung befindet oder
3.auf Grünflächen befindet, die zur Errichtung dieser Anlage im Bebauungsplan ausgewiesen sind und zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans in den drei vorangegangenen Jahren als Ackerland genutzt wurden.


§ 33 Solare Strahlungsenergie an oder auf Gebäuden
(1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, beträgt die Vergütung

1.bis einschließlich einer Leistung von 30 Kilowatt 43,01 Cent pro Kilowattstunde,
2.bis einschließlich einer Leistung von 100 Kilowatt 40,91 Cent pro Kilowattstunde,
3.bis einschließlich einer Leistung von 1 Megawatt 39,58 Cent pro Kilowattstunde und
4.ab einer Leistung von über 1 Megawatt 33,0 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Die Vergütungen verringern sich für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 Nr. 1 bis einschließlich einer installierten Leistung von 30 Kilowatt auf 25,01 Cent pro Kilowattstunde, soweit die Anlagenbetreiberin, der Anlagenbetreiber oder Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbrauchen und dies nachweisen.
(3) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und vorrangig dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

Teil 4 Ausgleichsmechanismus

Abschnitt 1 Bundesweiter Ausgleich

§ 34 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber
Netzbetreiber sind verpflichtet, den nach § 16 vergüteten Strom unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterzugeben.

§ 35 Vergütung durch den Übertragungsnetzbetreiber
(1) Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist zur Vergütung der von dem Netzbetreiber nach § 16 vergüteten Strommenge entsprechend den §§ 18 bis 33 verpflichtet.
(2) Von den Vergütungen sind die nach § 18 Abs. 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 3a der Verordnung vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ermittelten vermiedenen Netzentgelte abzuziehen. § 8 Abs. 4 Nr. 2 gilt entsprechend.

§ 36 Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang und den zeitlichen Verlauf der nach § 16 vergüteten Strommengen sowie die Vergütungszahlungen zu erfassen, die Strommengen unverzüglich untereinander vorläufig auszugleichen sowie die Strommengen und die Vergütungszahlungen nach Maßgabe von Absatz 2 abzurechnen.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 31. Juli eines jeden Jahres die Strommenge, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 8 oder § 34 abgenommen und nach § 16 oder § 35 vergütet sowie nach Absatz 1 vorläufig ausgeglichen haben, und den Anteil dieser Menge an der gesamten Strommenge, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Bereich des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers im vorangegangenen Kalenderjahr an Letztverbraucher geliefert haben.
(3) Übertragungsnetzbetreiber, die größere Mengen abzunehmen hatten, als es diesem durchschnittlichen Anteil entspricht, haben gegen die anderen Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Abnahme und Vergütung nach den §§ 16 bis 33, bis auch diese
Netzbetreiber eine Strommenge abnehmen, die dem Durchschnittswert entspricht.
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den Strom an die ihnen nachgelagerten Elektrizitätsversorgungsunternehmen durchzuleiten.
§ 37 Weitergabe an die Lieferanten
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, sind verpflichtet, den von dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 35 abgenommenen und vergüteten Strom anteilig gemäß einem rechtzeitig bekannt gegebenen, der tatsächlichen Stromabnahme nach § 8 in Verbindung mit

§ 16 angenäherten Profil abzunehmen und zu vergüten. Dies gilt nicht für Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die, bezogen auf die gesamte von ihnen gelieferte Strommenge, mindestens 50 Prozent Strom im Sinne der §§ 23 bis 33 liefern.

(2) Der nach Absatz 1 abzunehmende Anteil wird bezogen auf die von dem jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferte Strommenge und ist so zu bestimmen, dass
jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen relativ gleichen Anteil erhält. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des nach § 16 insgesamt vergüteten Stroms zu dem insgesamt an Letztverbraucher gelieferten Strom.
(3) Die Vergütung im Sinne von Absatz 1 errechnet sich aus dem voraussichtlichen Durchschnitt der nach § 16 von der Gesamtheit der Netzbetreiber pro Kilowattstunde in dem vorletzten Quartal gezahlten Vergütungen abzüglich der nach § 35 Abs. 2 vermiedenen Netzentgelte.
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, Ansprüche gegen Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach Absatz 1, die infolge des Ausgleichs nach § 36 entstehen, bis zum 31. August des auf die Einspeisung folgenden Jahres geltend zu machen. Der tatsächliche Ausgleich der Strommenge und Vergütungszahlungen erfolgt im
Folgejahr bis zum 30. September in monatlichen Raten.
(5) Der nach Absatz 1 abgenommene Strom darf nicht unter der nach Absatz 3 gezahlten Vergütung verkauft werden, soweit er als Strom aus Erneuerbaren Energien oder als diesem vergleichbarer Strom vermarktet wird.
(6) Letztverbraucher, die Strom nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen beziehen, sondern von einer dritten Person, stehen Elektrizitätsversorgungsunternehmen gleich.

§ 38 Nachträgliche Korrekturen
Ergeben sich durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren oder einen anderen vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 36 Abs. 1 oder § 37 Abs. 4 ergangen ist, Änderungen der abzurechnenden Strommenge oder Vergütungszahlungen, sind diese Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu
berücksichtigen.
§ 39 Abschlagszahlungen
Auf die zu erwartenden Ausgleichsvergütungen sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten.

Abschnitt 2
Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen

§ 40 Grundsatz
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt auf Antrag für eine Abnahmestelle den Anteil der Strommenge nach § 37, der von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher, die stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit hohem Stromverbrauch oder Schienenbahnen sind, weitergegeben wird. Die Begrenzung erfolgt, um die Stromkosten dieser Unternehmen zu senken und so ihre internationale und intermodale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist.
(2) Zur Begrenzung der anteilig weitergereichten Strommenge wird mit Wirkung für die Abnahmestelle ein bestimmter Prozentsatz festgesetzt. Der Prozentsatz ist für alle Antragsteller einheitlich so zu bestimmen, dass das Produkt aus dem Prozentsatz und der Differenz zwischen der für das Folgejahr zu erwartenden Vergütung nach § 37 Abs.
3 und den für das Folgejahr zu erwartenden durchschnittlichen Strombezugskosten 0,05 Cent je Kilowattstunde beträgt. Als durchschnittlich zu erwartende Stromkosten gelten insbesondere die durchschnittlichen Strombezugskosten auf dem Terminmarkt.

§ 41 Unternehmen des produzierenden Gewerbes
(1) Bei einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes erfolgt die Begrenzung nur,
soweit es nachweist, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr
1. der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 37 Abs. 1 bezogene und
selbst verbrauchte Strom an einer Abnahmestelle 10 Gigawattstunden überstiegen hat,
2. das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens nach der
Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007*) ,
15 Prozent überschritten hat,
3. die Strommenge nach § 37 anteilig an das Unternehmen weitergereicht und von diesem
selbst verbraucht worden ist und
4. eine Zertifizierung erfolgt ist, mit der der Energieverbrauch und die Potenziale
zur Verminderung des Energieverbrauchs erhoben und bewertet worden sind.
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 sind durch die
Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene
Geschäftsjahr sowie der Bescheinigung einer Wirtschaftsprüferin, eines
Wirtschaftsprüfers, einer vereidigten Buchprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers
auf Grundlage des Jahresabschlusses für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr
nachzuweisen. Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 4 ist durch die Bescheinigung der
Zertifizierungsstelle nachzuweisen.
(2a) Unternehmen, die nach dem 30. Juni des Vorjahres neu gegründet wurden, können
abweichend von Absatz 1 Daten über ein Rumpfgeschäftsjahr vorlegen. Absatz 2 gilt
entsprechend. Neu gegründete Unternehmen sind nur solche, die nicht durch Umwandlung
entstanden sind. Als Zeitpunkt der Neugründung gilt der Zeitpunkt, an dem erstmalig
Strom zu Produktions- oder Fahrbetriebszwecken abgenommen wird.
(3) Für Unternehmen, deren Strombezug im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 unter 100
Gigawattstunden oder deren Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung unter
20 Prozent lag, erfolgt die Begrenzung nach § 40 nur hinsichtlich des gesamten über 10
Prozent des im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr an der betreffenden Abnahmestelle
bezogenen und selbst verbrauchten Stroms hinaus; der Nachweis ist in entsprechender
Anwendung des Absatzes 2 zu führen. Wird das Unternehmen im Begünstigungszeitraum
von mehreren Elektrizitätsversorgungsunternehmen beliefert, gilt die Begrenzung nach
§ 40 Abs. 2 für jedes dieser Elektrizitätsversorgungsunternehmen anteilig gemäß dem
Umfang, in dem sie diesen Letztverbraucher an dieser Abnahmestelle beliefern; das
Unternehmen hat den Elektrizitätsversorgungsunternehmen die für die Anteilsberechnung
erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(4) Abnahmestelle sind alle räumlich zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen des
Unternehmens auf einem Betriebsgelände, das über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit
dem Netz des Netzbetreibers verbunden ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für selbständige Teile des Unternehmens entsprechend.
*) A mtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, 65180 Wiesbaden.
§ 42 Schienenbahnen
Für Schienenbahnen gilt § 41 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 2, 2a und 3 entsprechend mit
folgender Maßgabe:
1. Es sind nur diejenigen Strommengen zu berücksichtigen, die unmittelbar für den
Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht werden.
2. Schienenbahnen gelten als Unternehmen, deren Verbrauch unter 100 Gigawattstunden
lag.
3. Abnahmestelle ist die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb im
Schienenbahnverkehr des Unternehmens.
§ 43 Antragsfrist und Entscheidungswirkung
(1) Der Antrag nach § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 oder § 42 einschließlich
der vollständigen Antragsunterlagen ist jeweils zum 30. Juni des laufenden Jahres
zu stellen (Ausschlussfrist). Die Entscheidung ergeht mit Wirkung gegenüber
der antragstellenden Person, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem
regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. Sie wird zum 1. Januar des Folgejahres
mit einer Geltungsdauer von einem Jahr wirksam. Die durch eine vorangegangene
Entscheidung hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung des Verhältnisses der
Stromkosten zur Bruttowertschöpfung nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 außer Betracht.
(2) Neu gegründete Unternehmen im Sinne des § 41 Abs. 2a können den Antrag abweichend
von Absatz 1 Satz 1 bis zum 30. September des laufenden Jahres stellen. Satz 1 gilt für
Schienenbahnunternehmen entsprechend.
(3) Der Anspruch des an der betreffenden Abnahmestelle regelverantwortlichen
Übertragungsnetzbetreibers aus § 37 gegenüber den betreffenden
Elektrizitätsversorgungsunternehmen wird entsprechend der Entscheidung des Bundesamtes
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt; die Übertragungsnetzbetreiber haben diese
Begrenzungen im Rahmen von § 36 zu berücksichtigen.
§ 44 Auskunftspflicht
Die Begünstigten der Entscheidung nach § 40 haben dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit und seinen Beauftragten auf Verlangen Auskunft über
alle Tatsachen zu geben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob die Ziele des §
40 Abs. 1 Satz 2 erreicht werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden gewahrt.
Teil 5
Transparenz
Abschnitt 1
Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
§ 45 Grundsatz
Anlagenbetreiberinnen, Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und
Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, einander die für den
bundesweiten Ausgleich nach den §§ 34 bis 39 jeweils erforderlichen Daten, insbesondere
die in den §§ 46 bis 50 genannten, unverzüglich zur Verfügung zu stellen. § 38
gilt entsprechend. Daten, die von dem nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 einzurichtenden
Anlagenregister erfasst und veröffentlicht werden, sind ab dem Zeitpunkt der
Veröffentlichung der Daten nicht mehr nach den §§ 45 bis 52 zu übermitteln.
§ 46 Anlagenbetreiberinnen und -betreiber
Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind verpflichtet, dem Netzbetreiber
1. den Standort und die Leistung der Anlage sowie die Strommenge nach § 33 Abs. 2
mitzuteilen,
2. bei Biomasseanlagen nach § 27 Abs. 1 die Einsatzstoffe nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 und
Abs. 4 Nr. 2 sowie die Angaben zu den eingesetzten Technologien nach § 27 Abs. 4
Nr. 1 und 3 mitzuteilen und
3. bis zum 28. Februar eines Jahres die für die Endabrechnung des Vorjahres
erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
§ 47 Netzbetreiber
(1) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, sind verpflichtet,
1. die von den Anlagenbetreiberinnen und -betreibern erhaltenen Angaben nach
§ 46, die tatsächlich geleisteten Vergütungszahlungen sowie die sonstigen
für den bundesweiten Ausgleich erforderlichen Angaben dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, zusammengefasst
mitzuteilen und
2. bis zum 31. Mai eines Jahres mittels Formularvorlagen, die der
Übertragungsnetzbetreiber auf seiner Internetseite zur Verfügung stellt, in
elektronischer Form die Endabrechnung für das Vorjahr sowohl für jede einzelne
Anlage als auch zusammengefasst vorzulegen; § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Für die Ermittlung der auszugleichenden Energiemengen und Vergütungszahlungen nach
Absatz 1 sind insbesondere erforderlich
1. die Angabe der Spannungsebene, an die die Anlage angeschlossen ist,
2. die Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 35 Abs. 2,
3. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen von einem nachgelagerten
Netz abgenommen hat, und
4. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen nach Nummer
3 an Letztverbraucherinnen, Letztverbraucher, Netzbetreiber oder
Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgegeben oder sie selbst verbraucht hat.
§ 48 Übertragungsnetzbetreiber
(1) Für Übertragungsnetzbetreiber gilt § 47 entsprechend mit der Maßgabe, dass die
Angaben und die Endabrechnung nach § 47 Abs. 1 für Anlagen, die unmittelbar oder
mittelbar nach § 8 Abs. 2 an ihr Netz angeschlossen sind, auf ihrer Internetseite zu
veröffentlichen sind.
(2) Übertragungsnetzbetreiber sind darüber hinaus verpflichtet,
1. den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die sie regelverantwortlich sind,
unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, die auf der Grundlage der tatsächlich
geleisteten Vergütungszahlungen abzunehmenden und nach § 37 Abs. 3 zu vergütenden
Energiemengen mitzuteilen und
2. den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die sie regelverantwortlich sind, bis
zum 31. Juli eines Jahres die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen. § 47 Abs. 2
gilt entsprechend.
§ 49 Elektrizitätsversorgungsunternehmen
Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihrem regelverantwortlichen
Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die an Letztverbraucherinnen oder
Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitzuteilen und bis zum 31. Mai
die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen.
§ 50 Testierung
Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen können verlangen, dass die
Endabrechnungen nach § 47 Abs. 1 Nr. 2, den §§ 48 und 49 bei Vorlage durch eine
Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer, eine vereidigte Buchprüferin oder einen
vereidigten Buchprüfer bescheinigt werden.
§ 51 Information der Bundesnetzagentur
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, die Angaben, die sie nach § 46 von den
Anlagenbetreiberinnen oder -betreibern erhalten, die Angaben nach § 47 Abs.
2 Nr. 1 und die Endabrechnungen nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 48 Abs. 2 Nr.
2 einschließlich der zu ihrer Überprüfung erforderlichen Daten zum Ablauf der
jeweiligen Fristen der Bundesnetzagentur in elektronischer Form vorzulegen; für
Elektrizitätsversorgungsunternehmen gilt dies hinsichtlich der Angaben nach § 49 und,
soweit sie Differenzkosten nach Maßgabe des § 54 Abs. 1 abrechnen, der jeweils in
Ansatz zu bringenden Strombezugskosten pro Kilowattstunde entsprechend.
(2) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, die für Strom aus Erneuerbaren Energien keine
Vergütung nach den Vorschriften dieses Gesetzes beanspruchen, sondern ihn an Dritte
veräußern, sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur bis zum 31. Mai die Menge dieses
Stroms in elektronischer Form mitzuteilen.
(3) Soweit die Bundesnetzagentur Formularvorlagen bereitstellt, sind Netzbetreiber,
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Anlagenbetreiberinnen und -betreiber verpflichtet,
die Daten in dieser Form zu übermitteln. Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 mit
Ausnahme der Strombezugskosten werden dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie von der
Bundesnetzagentur für statistische Zwecke sowie die Evaluation des Gesetzes und die
Berichterstattung nach § 65 zur Verfügung gestellt.
§ 52 Information der Öffentlichkeit
(1) Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, auf ihren
Internetseiten
1. die Angaben nach den §§ 45 bis 49 unverzüglich nach ihrer Übermittlung und
2. einen Bericht über die Ermittlung der von ihnen nach den §§ 45 bis 49 mitgeteilten
Daten unverzüglich nach dem 30. September eines Jahres
zu veröffentlichen und bis zum Ablauf des Folgejahres vorzuhalten; § 48 Abs. 1 bleibt
unberührt.
(2) Die Angaben und der Bericht müssen eine sachkundige dritte Person in die
Lage versetzen, ohne weitere Informationen die ausgeglichenen Energiemengen und
Vergütungszahlungen vollständig nachvollziehen zu können.
Abschnitt 2
Differenzkosten
§ 53 Anzeige
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern,
sind berechtigt, die Differenz zwischen den nach § 37 Abs. 3 im jeweils betrachteten
Abrechnungszeitraum zu erwartenden Vergütungen und den Strombezugskosten pro
Kilowattstunde (Differenzkosten) gegenüber Dritten anzuzeigen.
(2) Bei der Anzeige von Differenzkosten ist deutlich sichtbar und in gut lesbarer
Schrift anzugeben, wie viele Kilowattstunden Strom aus Erneuerbaren Energien und
aus Grubengas für die Berechnung der Differenzkosten zu Grunde gelegt wurden. Die
Berechnung der Differenzkosten ist so zu begründen, dass sie ohne weitere Informationen
nachvollziehbar ist.
(3) Kosten, die bei den Netznutzungsentgelten in Ansatz gebracht werden können, dürfen
nicht als Differenzkosten angezeigt werden.
§ 54 Abrechnung
(1) Alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Differenzkosten anzeigen, müssen
diese für das Vorjahr gegenüber Letztverbrauchern spätestens bis zum 30. November des
folgenden Jahres abrechnen und dabei ihre tatsächlichen Strombezugskosten zu Grunde
legen. § 53 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann für die Abrechnung auch die Differenz zwischen
den nach § 37 Abs. 3 gezahlten Vergütungen und dem durchschnittlichen, ungewichteten
Preis für Jahresfutures des für die Abrechnung jeweils maßgeblichen Kalenderjahres
an der Strombörse European Energy Exchange AG in Leipzig*) zu Grunde gelegt werden.
Maßgeblich ist dabei jeweils der Handelszeitraum zwischen dem 1. Oktober des dem
betrachteten Jahr vorangegangenen Vorvorjahres und dem 30. September des Vorjahres.
(3) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die ihren Kundinnen oder Kunden zu erwartende
Differenzkosten angezeigt haben, sind verpflichtet, zu viel berechnete tatsächliche

Differenzkosten zu erstatten. Die Beweislast für die Richtigkeit der Abrechnung trägt
das Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
*) A mtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter www.eex.com
Abschnitt 3
Herkunftsnachweis und Doppelvermarktungsverbot
§ 55 Herkunftsnachweis
(1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können sich für Strom aus Erneuerbaren
Energien von einer Umweltgutachterin oder einem Umweltgutachter einen Herkunftsnachweis
ausstellen lassen.
(2) Der Herkunftsnachweis muss Angaben enthalten über
1. die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen
Bestandteilen einschließlich der Angabe, inwieweit es sich um Strom aus
Erneuerbaren Energien handelt im Sinne der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung
aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. EG Nr. L 283 S.
33), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/108/EG des Rates vom 20. November
2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 414),
2. bei Einsatz von Biomasse, die Tatsache, inwieweit es sich ausschließlich um
Biomasse im Sinne der Rechtsverordnung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 handelt,
3. Name und Anschrift der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers,
4. die in der Anlage erzeugte Strommenge, den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt
wurde, und inwieweit der Strom nach den §§ 16 bis 33 vergütet worden ist sowie
5. den Standort, die Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.
(3) Der Herkunftsnachweis darf nur unter vollständiger Angabe der nach Absatz 2
erforderlichen Angaben verwendet werden.
(4) Herkunftsnachweise über Strom aus Erneuerbaren Energien aus Anlagen in anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die gemäß Artikel 5 Abs. 2 der
Richtlinie 2001/77/EG ausgestellt worden sind, gelten als Nachweis der in Artikel 5
Abs. 3 der Richtlinie genannten Punkte.
§ 56 Doppelvermarktungsverbot
(1) Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas sowie in ein Gasnetz
eingespeistes Deponie- oder Klärgas sowie Gas aus Biomasse dürfen nicht mehrfach
verkauft, anderweitig überlassen werden oder entgegen § 34 oder § 36 Abs. 4 an eine
dritte Person veräußert werden.
(2) Anlagenbetreiberinnen oder -betreiber, die eine gesetzliche Vergütung für Strom
aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas in Anspruch nehmen, dürfen Nachweise für
diesen Strom nicht weitergeben. Gibt eine Anlagenbetreiberin oder ein Anlagenbetreiber
einen Nachweis für Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas weiter, darf für
diesen Strom keine gesetzliche Vergütung in Anspruch genommen werden.
(3) Solange im Rahmen einer gemeinsamen Projektumsetzung nach dem Projekt-Mechanismen-
Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788), in der jeweils geltenden Fassung für
die Emissionsminderungen der Anlage Emissionsreduktionseinheiten erzeugt werden können,
darf der Strom aus der betreffenden Anlage nicht nach den §§ 16 bis 33 vergütet werden.

Teil 6 Rechtsschutz und behördliches Verfahren

§ 57 Clearingstelle
Zur Klärung von Streitigkeiten und Anwendungsfragen dieses Gesetzes kann das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Clearingstelle
errichten.
§ 58 Verbraucherschutz
Die §§ 8 bis 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gelten für Verstöße gegen
die §§ 16 bis 33 entsprechend.
§ 59 Einstweiliger Rechtsschutz
(1) Auf Antrag der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers kann das für die
Hauptsache zuständige Gericht bereits vor Errichtung der Anlage unter Berücksichtigung
der Umstände des Einzelfalles durch einstweilige Verfügung regeln, dass die Schuldnerin
oder der Schuldner der in den §§ 5, 8, 9 und 16 bezeichneten Ansprüche Auskunft zu
erteilen, die Anlage vorläufig anzuschließen, sein Netz unverzüglich zu optimieren,
zu verstärken oder auszubauen, den Strom abzunehmen und hierfür einen als billig und
gerecht zu erachtenden Betrag als Abschlagszahlung zu leisten hat.
(2) Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935, 940
der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.
§ 60 Nutzung von Seewasserstraßen
Solange Anlagenbetreiberinnen oder -betreiber den Vergütungsanspruch nach § 16 geltend
machen, können sie die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone oder das Küstenmeer
unentgeltlich für den Betrieb der Anlagen nutzen.
§ 61 Aufgaben der Bundesnetzagentur
(1) Die Bundesnetzagentur hat die Aufgabe, zu überwachen, dass
1. den Elektrizitätsversorgungsunternehmen nur die nach § 35 gezahlten Vergütungen
abzüglich der vermiedenen Netzentgelte berechnet werden,
2. die Daten nach § 51 vorgelegt sowie nach § 52 veröffentlicht werden und
3. Dritten Differenzkosten nur nach Maßgabe der §§ 53 und 54 angezeigt werden.
Sie unterstützt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bei
der Evaluierung dieses Gesetzes und der Erstellung des Erfahrungsberichts.
(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 gelten die Vorschriften des Teils 8
des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme von § 69 Abs. 1 Satz 2, Abs. 10, der §§ 91,
92 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 entsprechend.
(3) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 werden von den
Beschlusskammern getroffen; § 59 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 sowie § 60 des
Energiewirtschaftsgesetzes gelten entsprechend.
(4) Die Bundesnetzagentur erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen
nach den Absätzen 2 und 3 in Verbindung mit § 65 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Gebührensätze zu regeln.
§ 62 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 56 Abs. 1 Strom oder Gas mehrfach verkauft, anderweitig überlässt oder
entgegen § 34 oder § 36 Abs. 4 an eine dritte Person veräußert oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 65 Abs. 1
oder 2 oder § 69 Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet
werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.
§ 63 Fachaufsicht
Soweit Bundesbehörden Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, unterliegen sie der
Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Dies
gilt nicht für die Fachaufsicht über die Bundesnetzagentur.
Teil 7
Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht,
Übergangsbestimmungen
§ 64 Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates zu regeln:
1. Anforderungen nach § 6 Nr. 2, § 29 Abs. 2 Satz 4 und § 66 Abs. 1 Nr. 6 an
Windenergieanlagen zur Verbesserung der Netzintegration und zur Befeuerung
(Systemdienstleistungs-Bonus). Die Verordnung nach Satz 1 soll insbesondere
folgende Anforderungen enthalten, soweit die Umsetzung wirtschaftlich zumutbar ist:
a) für Anlagen nach § 29 Abs. 2 Satz 4
- an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,
- an die Spannungshaltung und Blindleistungsbereitstellung,
- an die Frequenzhaltung,
- an das Nachweisverfahren,
- an den Versorgungswiederaufbau und
- bei der Erweiterung bestehender Windparks,
b) für Anlagen nach § 66 Abs. 1 Nr. 6
- an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,
- an die Frequenzhaltung,
- an das Nachweisverfahren,
- an den Versorgungswiederaufbau und
- bei der Nachrüstung von Altanlagen in bestehenden Windparks;
2. im Anwendungsbereich des § 27, welche Stoffe als Biomasse gelten, welche
technischen Verfahren zur Stromerzeugung angewandt werden dürfen und welche
Umweltanforderungen dabei einzuhalten sind;
3. ergänzend zu Anlage 1 Verfahren oder Techniken, für die Anspruch auf den
Technologiebonus besteht oder nicht mehr besteht, um sicherzustellen, dass nur
innovative Technologien auf dem neuesten Stand der Technik den Bonus erhalten
einschließlich der technischen und rechtlichen Bedingungen für die Nutzung des
Gasnetzes und der Anerkennung von Gas, das aus dem Gasnetz entnommen worden ist,
als Deponie-, Klär- und Biogas;
4. ergänzend zu den Anlagen 3 und 4 zugelassene oder nicht zugelassene Wärmenutzungen;
5. ergänzend zu der Definition in Anlage 5 Vorschriften zur Ermittlung und Anwendung
des Referenzertrages;
6. zur verbesserten Integration des Stroms aus Erneuerbaren Energien insbesondere:
a) finanzielle Anreize einschließlich deren Anspruchsvoraussetzungen, Ausgestaltung
und Abrechnungsmodalitäten, insbesondere für die Verstetigung, bedarfsgerechte
Einspeisung sowie für die verbesserte Netz- und Marktintegration von Strom aus
Erneuerbaren Energien und
b) die Voraussetzungen für die Teilnahme am Regelenergiemarkt;
7. ergänzend zu den §§ 45 bis 52 Anforderungen an die Art und Aufbereitung der zu
liefernden Daten, soweit dies erforderlich ist, um den bundesweiten Ausgleich
nachvollziehbar zu machen;
8. technische Anforderungen an Anlagen, um die technische Sicherheit und die
Systemstabilität zu gewährleisten;
9. zur weiteren Erhöhung der Transparenz und zur Vereinfachung des bundesweiten
Ausgleichsmechanismus, insbesondere
a) die Einrichtung eines öffentlichen Verzeichnisses, bei dem Anlagen zu
registrieren sind (Anlagenregister),
b) die Ausgestaltung des Anlagenregisters, die zu übermittelnden Informationen, die
zu der Übermittlung Verpflichteten,
c) Regelungen zum Datenschutz sowie die Erhebung von Gebühren, die
gebührenpflichtigen Amtshandlungen und Gebührensätze.
Die Verordnungen nach Satz 1 Nr. 2, 5 und 6 bedürfen der Zustimmung des Deutschen
Bundestages.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Deutschen Bundestages und
ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln,
1. dass der Anspruch auf Vergütung von Strom aus Biomasse nur besteht, wenn
nachweislich
a) beim Anbau der eingesetzten Biomasse bestimmte Anforderungen an eine nachhaltige
Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen und zum Schutz
natürlicher Lebensräume beachtet worden sind,
b) bei der Erzeugung des Stroms aus der eingesetzten Biomasse eine bestimmte
Treibhausgasminderung erreicht wird,
einschließlich der Anforderungen im Sinne der Buchstaben a und b, der Vorgaben
zur Ermittlung der Treibhausgasminderung im Sinne des Buchstaben b und der
erforderlichen Nachweise;
2. ergänzend zu Anlage 2 Stoffe, die als nachwachsende Rohstoffe gelten oder nicht
als solche gelten, oder Stoffe, die als rein pflanzliche Nebenprodukte gelten
einschließlich ihrer Standard-Biogaserträge.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Deutschen Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates zur Weiterentwicklung des
bundesweiten Ausgleichsmechanismus insbesondere mit folgendem Inhalt zu erlassen:
1. Die Übertragungsnetzbetreiber werden von der Verpflichtung entbunden, den Strom
nach § 36 Abs. 4 an die ihnen nachgelagerten Elektrizitätsversorgungsunternehmen
durchzuleiten.
2. Die Übertragungsnetzbetreiber werden verpflichtet, den Strom effizient zu
vermarkten.
3. Die Übertragungsnetzbetreiber werden verpflichtet, insbesondere zur Verrechnung der
Verkaufserlöse, der notwendigen Transaktionskosten und der Vergütungszahlungen, ein
gemeinsames transparentes EEG-Konto zu führen.
4. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern,
werden von der Verpflichtung entbunden, den Strom nach § 37 Abs. 1 Satz 1 anteilig
abzunehmen und zu vergüten.
5. Die Übertragungsnetzbetreiber werden verpflichtet, gemeinsam auf Grundlage
der prognostizierten Strommengen aus Erneuerbaren Energien und Grubengas für
das folgende Kalenderjahr, der voraussichtlichen Kosten und Erlöse für das
folgende Kalenderjahr und unter Verrechnung des Saldos des EEG-Kontos für das
folgende Kalenderjahr eine bundesweit einheitliche EEG-Umlage zu ermitteln und zu
veröffentlichen.
6. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern,
werden verpflichtet, die jeweils maßgebliche EEG-Umlage zu zahlen; dabei sind
Abschläge zu leisten.
7. Die Übertragung der Aufgaben der Übertragungsnetzbetreiber auf Dritte; Regelungen
für das hierfür durchzuführende Verfahren einschließlich der Ausschreibung
der von den Übertragungsnetzbetreibern im Rahmen des bundesweiten Ausgleichs
erbrachten Dienstleistung oder der EEG-Strommengen, Vorgaben für die Vermarktung
einschließlich der Möglichkeit, die Vergütungszahlungen und Transaktionskosten
durch finanzielle Anreize abzugelten, die Überwachung der Vermarktung,
Anforderungen an die Vermarktung, Kontoführung und Ermittlung der EEG-Umlage
einschließlich von Veröffentlichungs- und Transparenzpflichten, Fristen und
Übergangsregelungen für den finanziellen Ausgleich, einschließlich der Ermächtigung
der Bundesnetzagentur, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie die entsprechenden Festlegungen zu treffen.
8. Die erforderlichen Anpassungen an die Regelungen der Direktvermarktung
sowie die erforderlichen Anpassungen der besonderen Ausgleichsregelung für
stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen, der Regelung zur nachträglichen
Korrekturmöglichkeit, der Befugnisse der Bundesnetzagentur, der Mitteilungsund
Veröffentlichungspflichten sowie der Differenzkostenregelungen an den
weiterentwickelten Ausgleichsmechanismus.
§ 65 Erfahrungsbericht
Die Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz und legt dem Deutschen Bundestag bis zum
31. Dezember 2011 und dann alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht vor.
§ 66 Übergangsbestimmungen
(1) Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind,
sind anstelle der §§ 6, 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und 3, der §§ 24 bis 26
Abs. 1, der §§ 27, 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 2, der §§ 30, 32, 33 sowie der Anlagen 1
und 3 die Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S.
1918) in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Die technischen und betrieblichen Vorgaben des § 6 Nr. 1 müssen ab dem 1. Januar
2011 eingehalten werden.
2. Für Strom aus Biomasseanlagen gilt § 27 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2. Im Rahmen der
Anlage 2 gelten nicht
a) die Nummern I.2, I.4 und
b) Nummer IV.8, soweit es sich um Schlempe aus einer landwirtschaftlichen
Brennerei im Sinne des § 25 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2897) geändert worden ist, handelt, für die keine andere
Verwertungspflicht nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 oder Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über
das Branntweinmonopol besteht.
3. Für Strom aus Biomasseanlagen, der nach dem 31. Dezember 2008 erstmals in Kraft-
Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 erzeugt worden ist, erhöht sich die
Vergütung um jeweils 3,0 Cent pro Kilowattstunde (KWK-Bonus). § 20 Abs. 1, 2 Nr.
5 und Abs. 3 gilt entsprechend. Für Strom aus sonstigen Biomasseanlagen, der in
Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 erzeugt worden ist, erhöht sich die
Vergütung bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt um jeweils 3,0 Cent
pro Kilowattstunde.
4. Der Anspruch auf Vergütung für Strom aus Biomasse im Sinne der nach § 64 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 erlassenen Biomasseverordnung besteht auch für Strom aus Anlagen,
die neben Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung sonstige Biomasse einsetzen,
soweit die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber durch ein Einsatzstoff-
Tagebuch mit Angaben und Belegen über Art, Menge und Einheit, Herkunft sowie
unteren Heizwert pro Einheit der eingesetzten Stoffe den Nachweis führt, welche
Biomasse eingesetzt wird.
4a. Für Strom aus Biomasseanlagen, die durch anaerobe Vergärung der Biomasse
gewonnenes Gas (Biogas) einsetzen, erhöht sich die Vergütung bis einschließlich
einer Leistung von 500 Kilowatt um jeweils 1,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn die
dem Emissionsminimierungsgebot der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
– TA Luft – entsprechenden Formaldehydgrenzwerte eingehalten werden und dies durch
eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für
Anlagen, die aus einem Gasnetz entnommenes Gas im Sinne von § 27 Abs. 2 einsetzen.
5. Für Strom, der in Anlagen mit einer installierten Leistung über 20 Megawatt
gewonnen wird, die
a) zu mindestens 75 Prozent bezogen auf den unteren Heizwert Schwarzlauge
einsetzen,
b) einen KWK-Anteil an der Stromerzeugung im Sinne von § 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetzes von mindestens 70 Prozent erreichen,
c) mindestens 5 000 Volllastbenutzungsstunden im Jahr aufweisen und
d) vor dem 1. August 2004 in Betrieb gegangen sind,
besteht für die Differenz zwischen dem in der Anlage erzeugten Strom und
dem zur Erzeugung des Zellstoffs, bei dessen Produktion die Schwarzlauge
entsteht, eingesetzten Strom Anspruch auf die Mindestvergütung auch ab einer
Leistung von 20 Megawatt. Die Vergütung beträgt 7,0 Cent pro Kilowattstunde.
Neben der Vergütung nach Satz 1 ist eine Zuteilung von Berechtigungen nach
dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz an die Anlage ausgeschlossen. Eine
bestehende Zuteilungsentscheidung für die Anlage ist mit Wirkung für die
Zukunft zu widerrufen. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Buchstabe a bis c und
der zu vergütenden Strommenge sind dem Netzbetreiber jährlich durch Vorlage der
Bescheinigung einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters nachzuweisen.
Der Nachweis nach Satz 1 Buchstabe b muss den anerkannten Regeln der Technik
entsprechen; die Einhaltung der Regeln der Technik wird vermutet, wenn das
Gutachten nach dem von der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft –
AGFW – e. V. herausgegebenen Arbeitsblatt FW 308 – Zertifizierung von KWK-Anlagen
– Ermittlung des KWK-Stromes in der jeweils gültigen Fassung erfolgt.
6. Die Vergütung für Strom aus Windenergieanlagen, die nach dem 31. Dezember 2001 und
vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, erhöht sich für die Dauer
von fünf Jahren um 0,7 Cent pro Kilowattstunde (Systemdienstleistungs-Bonus),
sobald sie infolge einer Nachrüstung vor dem 1. Januar 2011 die Anforderungen der
Verordnung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erstmals einhalten.
(1a) Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 im Rahmen einer modularen Anlage betrieben
wurden, gelten abweichend von § 19 Absatz 1 als einzelne Anlagen. Als modulare Anlage
gelten mehrere Anlagen, die
1. aus mehreren Generatoren und
2. jeweils einer diesen Generatoren zugeordneten Energieträgereinrichtung,
insbesondere einer Einrichtung zur Erzeugung gasförmiger Biomasse oder zur Lagerung
flüssiger Biomasse, bestehen und
3. nicht mit baulichen Anlagen unmittelbar verbunden sind.
(2) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 tritt, soweit
in diesem Gesetz auf diese Rechtsverordnung verwiesen wird, an deren Stelle die
Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), geändert durch die Verordnung
vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419), in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen, die zu über 25 Prozent der
Bundesrepublik Deutschland oder einem Land gehören und die vor dem 1.August 2004 in
Betrieb genommen worden sind.
Anlage 1 Technologie-Bonus
( Fundstelle: BGBl. I 2008, 2092 )
Der Anspruch auf den Technologie-Bonus nach § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 3 und
§ 27 Abs. 4 Nr. 1 besteht für Strom, der in Anlagen mit einer Leistung (im Sinne von §
18) bis einschließlich 5 Megawatt in einem der folgenden innovativen Verfahren erzeugt
wird:
I. Gasaufbereitung
1. Anspruchsvoraussetzungen:
Der Anspruch auf den Technologie-Bonus besteht für Strom, soweit das nach §
24 Abs. 2, § 25 Abs. 2 oder § 27 Abs. 2 eingespeiste Gas auf Erdgasqualität
aufbereitet und nachgewiesen wurde, dass folgende Voraussetzungen eingehalten
wurden:
a) maximale Methanemissionen in die Atmosphäre bei der Aufbereitung von 0,5
Prozent,
b) ein maximaler Stromverbrauch für die Aufbereitung von 0,5 Kilowattstunden pro
Normkubikmeter Rohgas,
c) Bereitstellung der Prozesswärme für die Aufbereitung und die Erzeugung des
Klär- oder Biogases aus Erneuerbaren Energien, Grubengas oder aus der Abwärme
der Gasaufbereitungs- oder Einspeiseanlage ohne den Einsatz zusätzlicher
fossiler Energie und
d) maximale Kapazität der Gasaufbereitungsanlage von 700 Normkubikmetern
aufbereitetem Rohgas pro Stunde.
2. Bonushöhe
Der Technologie-Bonus beträgt bis zu einer maximalen Kapazität der
Gasaufbereitungsanlage von
a) 350 Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro Stunde 2,0 Cent pro
Kilowattstunde und
b) 700 Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro Stunde 1,0 Cent pro
Kilowattstunde.
Für Gasaufbereitungsanlagen gilt § 19 Abs. 1 entsprechend.
II. I nnovative Anlagentechnik
1. Anspruchsvoraussetzungen:
Der Anspruch auf den Technologie-Bonus besteht für Strom, soweit er mit einer
der folgenden Anlagen oder Techniken oder mit einem der folgenden Verfahren
erzeugt worden ist, und dabei auch eine Wärmenutzung nach Anlage 3 erfolgt oder
ein elektrischer Wirkungsgrad von mindestens 45 Prozent erreicht wird:
a) Umwandlung der Biomasse durch thermochemische Vergasung,
b) Brennstoffzellen,
c) Gasturbinen,
d) Dampfmotoren,
e) Organic-Rankine-Anlagen,
f) Mehrstoffgemisch-Anlagen, insbesondere Kalina-Cycle-Anlagen,
g) Stirling-Motoren, h) Techniken zur thermochemischen Konversion ausschließlich von Stroh und
anderer halmgutartiger Biomasse oder
i) Anlagen, die ausschließlich Bioabfälle vergären und unmittelbar mit einer
Einrichtung zur Nachrotte der festen Gärrückstände verbunden sind, wenn die
nachgerotteten Gärrückstände stofflich verwertet werden.
2. Bonushöhe
Der Technologie-Bonus beträgt 2,0 Cent pro Kilowattstunde.
Anlage 2 Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen
( Fundstelle: BGBl. I 2008, 2093 - 2095 )
I. Anspruchsvoraussetzungen
1. Der Anspruch auf den Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach § 27
Abs. 4 Nr. 2 besteht, wenn
a) der Strom ausschließlich aus nachwachsenden Rohstoffen oder, bei anaerober
Vergärung der nachwachsenden Rohstoffe oder Gülle (Biogas), in einer
Kombination mit rein pflanzlichen Nebenprodukten im Sinne der Positivliste
Nummer V gewonnen wird,
b) die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber durch ein Einsatzstoff-
Tagebuch mit Angaben und Belegen über Art, Menge und Einheit sowie Herkunft
der eingesetzten Stoffe nachweist, dass keine anderen Stoffe eingesetzt
werden und
c) auf demselben Betriebsgelände keine Biomasseanlagen betrieben werden, in
denen gleichzeitig Strom aus sonstigen, nicht von Buchstabe a erfassten
Stoffen gewonnen wird.
2. Bei Anlagen ab einer Leistung von über 150 Kilowatt besteht der Anspruch
nur, wenn ausschließlich gasförmige oder feste Biomasse zur Stromerzeugung
eingesetzt wird. Die Verwendung flüssiger Biomasse für die notwendige Zündund
Stützfeuerung steht dem Anspruch nicht entgegen.
3. Der Anspruch auf den Bonus besteht ausschließlich für den Anteil des Stroms,
der aus nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle erzeugt worden ist. Bei anaerober
Vergärung der nachwachsenden Rohstoffe oder Gülle (Biogas) und Kombination
dieser Einsatzstoffe mit rein pflanzlichen Nebenprodukten im Sinne der
Positivliste Nummer V ist der Anteil nach Satz 1 auf Grundlage der Standard-
Biogaserträge zu ermitteln und nachzuweisen. Der Nachweis ist durch Vorlage
eines Gutachtens einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters zu
führen.
4. Für Strom aus nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen
Anlagen, die durch anaerobe Vergärung der nachwachsenden Rohstoffe oder Gülle
gewonnenes Gas (Biogas) einsetzen, besteht der Anspruch nur, wenn bei der
Erzeugung des Biogases das Gärrestlager gasdicht abgedeckt und zusätzliche
Gasverbrauchseinrichtungen für einen Störfall oder für eine Überproduktion
verwendet werden.
II. Begriffsbestimmungen
Im Sinne des § 27 Abs. 4 Nr. 2 sind
1. Nachwachsende Rohstoffe: Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die in
landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben
oder im Rahmen der Landschaftspflege anfallen und die keiner weiteren als
der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten
Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden, und
2. Gülle: alle Stoffe, die Gülle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische
Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 2007/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 379 S. 98),
sind.
III. Positivliste
Als nachwachsende Rohstoffe im Sinne der Nummer I.1.a gelten insbesondere
(Positivliste):
1. Aufwuchs von Wiesen und Weiden als Ganzpflanzen in Form von Grüngut,
Trockengut und Silage,
2. Ackerfutterpflanzen einschließlich als Ganzpflanzen geerntetes Getreide,
Ölsaaten und Leguminosen als Grüngut, Trockengut und Silage,
3. nicht aufbereitete Gemüse-, Heil- und Gewürzpflanzen, Schnittblumen,
4. Körner, Samen, Corn-Cob-Mix, Knollen, Rüben einschließlich Zucker- und
Masserüben, Obst, Gemüse, Kartoffelkraut, Rübenblätter, Stroh als Grüngut,
Trockengut und Silage,
5. Rapsöl und Sonnenblumenöl, jeweils raffiniert und unraffiniert,
6. Palmöl und Sojaöl, raffiniert und unraffiniert, sofern nachweislich die
Anforderungen der Verordnung nach § 64 Abs. 2 Nr. 1 eingehalten sind,
7. das bei der Durchforstung und bei der Stammholzernte in forstwirtschaftlichen
Betrieben anfallende Waldrestholz, Rinde und Holz aus Kurzumtriebsplantagen,
8. Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die im Rahmen der Landschaftspflege
anfallen, und
9. Kot und Harn einschließlich Einstreu von Nutztieren und Pferden sowie
Futterreste, die im landwirtschaftlichen Betrieb anfallen.
IV. Negativliste
Nicht als nachwachsende Rohstoffe im Sinne der Nummer I.1.a gelten (Negativliste):
1. aussortiertes Gemüse, aussortierte Kartoffeln, aussortierte Heil- und
Gewürzpflanzen sowie aussortierte Schnittblumen,
2. Getreideabputz, Rübenkleinteile, Rübenschnitzel als Nebenprodukt der
Zuckerproduktion,
3. Gemüseabputz, Kartoffelschalen, Pülpe, Treber, Trester, Presskuchen und
Extraktionsschrote aus der Pflanzenölherstellung,
4. Glycerin aus der Verarbeitung von Pflanzenölen,
5. Pflanzenöle, die als Abfall anfallen,
6. Palmöl und Sojaöl, es sei denn, sie genügen den Anforderungen der Verordnung
nach § 64 Abs. 2 Nr. 1,
7. Bioethanol,
8. Schlempe aus der Herstellung von Bioethanol,
9. Säge- und Hobelspäne,
10. Bioabfälle im Sinne der Bioabfallverordnung mit Ausnahme von Tierfäkalien und
Abfällen aus der Forstwirtschaft sowie der Landschaftspflege und
11. Kot und Harn von Heimtieren mit Ausnahme von Pferden.
V. Positivliste der rein pflanzlichen Nebenprodukte und ihrer Standard-Biogaserträge

Rein pflanzliche Nebenprodukte
Standard-Biogaserträge
[Kilowattstunden
(elektrisch) pro
Tonne Frischmasse]
Biertreber (frisch oder abgepresst) 231
Gemüseabputz 100
Gemüse (aussortiert) 150
Getreide (Ausputz) 960
Getreideschlempe (Weizen) aus der Alkoholproduktion 68
Getreidestaub 652
Glycerin aus der Verarbeitung von Pflanzenölen 1 346
Heil- und Gewürzpflanzen (aussortiert) 220
Kartoffeln (aussortiert) 350
Kartoffeln (gemust, mittlerer Stärkegehalt) 251
Kartoffelfruchtwasser aus der Stärkeproduktion 43
Kartoffelprozesswasser aus der Stärkeproduktion 11
Kartoffelpülpe aus der Stärkeproduktion 229
Kartoffelschalen 251
Kartoffelschlempe aus der Alkoholproduktion 63
Melasse aus der Rübenzucker-Herstellung 629
Obsttrester (frisch, unbehandelt) 187
Rapsextraktionsschrot 1 038
Rapskuchen (Restölgehalt ca. 15 Prozent) 1 160
Schnittblumen (aussortiert) 210
Zuckerrübenpresskuchen aus der Zuckerproduktion 242
Zuckerrübenschnitzel 242

Bonushöhe
1. Allgemeiner Bonus
a) Der Bonus nach Nummer I beträgt für Strom aus Anlagen bis einschließlich
einer Leistung von
aa) 500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2: 6,0 Cent pro Kilowattstunde
und
bb) 5 Megawatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 3: 4,0 Cent pro Kilowattstunde.
b) Abweichend von Buchstabe a Doppelbuchstabe bb beträgt der Bonus 2,5 Cent
pro Kilowattstunde, wenn der Strom durch die Verbrennung von Holz gewonnen
wird, das die Anspruchsvoraussetzungen nach Nummer I erfüllt und nicht
aa) aus Kurzumtriebsplantagen stammt oder
bb) im Rahmen der Landschaftspflege anfällt.
2. Bonus für Strom aus Biogas
a) Der Bonus nach Nummer I beträgt abweichend von Nummer 1 für Strom aus
Biogasanlagen bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt nach § 27
Abs. 1 Nr. 1 und 2: 7,0 Cent pro Kilowattstunde.
b) Der Bonus nach Buchstabe a erhöht sich für Strom aus Biogasanlagen bis
einschließlich einer Leistung von
aa) 150 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 um 4,0 Cent pro Kilowattstunde,
bb) 500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 um 1,0 Cent pro Kilowattstunde,
wenn der Anteil von Gülle im Sinne der Nummer II.2 jederzeit mindestens 30
Masseprozent beträgt.
Der Mindestanteil der Gülle ist durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin
oder eines Umweltgutachters nachzuweisen. Buchstabe b gilt nicht für
Anlagen, die aus dem Gasnetz entnommenes Gas im Sinne von § 27 Abs. 2
einsetzen.
c) Der Bonus nach Buchstabe a erhöht sich für Strom aus Biogasanlagen bis
einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1
und 2 um 2,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn zur Stromerzeugung überwiegend
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die im Rahmen der Landschaftspflege
anfallen, eingesetzt werden. Der Anteil ist durch ein Gutachten einer
Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters nachzuweisen.
3. Die §§ 18 und 20 Abs. 1, 2 Nr. 5 und Abs. 3 gelten entsprechend.
VII. Entstehen und Erlöschen des Anspruchs
1. Der Anspruch auf den Bonus entsteht mit dem Zeitpunkt, zu dem die
Voraussetzungen erstmals erfüllt sind.
2. Sobald die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, entfällt der Anspruch
auf den Bonus endgültig. Dies gilt auch in den Zeiträumen, in denen der Strom
selbst verbraucht oder nach § 17 an Dritte veräußert wird.
VIII.Ü b ergangsbestimmung
In der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 64
Abs. 2 Nr. 1, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2009, gelten die Nummern
III.6 und IV.6 nicht für Anlagen, die vor dem 5. Dezember 2007 in Betrieb
genommen oder bestellt wurden.
Anlage 3 KWK-Bonus
( Fundstelle: BGBl. I 2008, 2096 )
I. Anspruchsvoraussetzungen

Der Anspruch auf den KWK-Bonus nach § 27 Abs. 4 Nr. 3 besteht bis einschließlich
einer Leistung im Sinne von § 18 von 20 Megawatt, soweit
1. es sich um Strom im Sinne von § 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
handelt und
2. eine Wärmenutzung im Sinne der Positivliste Nummer III vorliegt oder
3. die Wärmenutzung nachweislich fossile Energieträger in einem mit dem Umfang
der fossilen Wärmenutzung vergleichbaren Energieäquivalent ersetzt und die
Mehrkosten, die durch die Wärmebereitstellung entstehen, nachweisbar sind und
mindestens 100 Euro pro Kilowatt Wärmeleistung betragen.
II. Erforderliche Nachweise
1. Die Voraussetzung nach Nummer I.1 ist dem Netzbetreiber nach den anerkannten
Regeln der Technik nachzuweisen; die Einhaltung der anerkannten Regeln der
Technik wird vermutet, wenn die Anforderungen des von der Arbeitsgemeinschaft
für Wärme und Heizkraftwirtschaft – AGFW – e. V. herausgegebenen Arbeitsblatts
FW 308 – Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK-Stromes in der
jeweils geltenden Fassung nachgewiesen werden. Der Nachweis muss jährlich durch
Vorlage der Bescheinigung einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters
erfolgen. Anstelle des Nachweises nach Satz 1 können für serienmäßig
hergestellte KWK-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 2 Megawatt geeignete
Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden, aus denen die thermische und
elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen.
2. Der Nachweis über die Voraussetzungen nach den Nummern I.2 und I.3 ist durch
ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters zu erbringen,
wenn der KWK-Bonus geltend gemacht wird.
III.P o sitivliste
Als Wärmenutzungen im Sinne der Nummer I.2 gelten:
1. die Beheizung, Warmwasserbereitstellung oder Kühlung von Gebäuden im Sinne von
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 der Energieeinsparverordnung bis zu einem Wärmeeinsatz von 200
Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutzfläche im Jahr,
2. die Wärmeeinspeisung in ein Netz mit einer Länge von mindestens 400 Metern und
mit Verlusten durch Wärmeverteilung und -übergabe, die unter 25 Prozent des
Nutzwärmebedarfs der Wärmekundinnen oder -kunden liegen,
3. die Nutzung als Prozesswärme für industrielle Prozesse im Sinne der Nummern
2 bis 6, 7.2 bis 7.34 sowie 10.1 bis 10.10, 10.20 bis 10.23 der Anlage der
Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 14.
März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23.
Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert worden ist, und die Herstellung von
Holzpellets zur Nutzung als Brennstoff,
4. die Beheizung von Betriebsgebäuden für die Geflügelaufzucht, wenn die
Vorraussetzungen nach Nummer I.3 erfüllt werden,
5. die Beheizung von Tierställen mit folgenden Obergrenzen:
a) Geflügelmast: 0,65 Kilowattstunden pro Tier,
b) Sauenhaltung: 150 Kilowattstunden pro Sau und Jahr sowie 7,5 Kilowattstunden
pro Ferkel,
c) Ferkelaufzucht: 4,2 Kilowattstunden pro Ferkel,
d) Schweinemast: 4,3 Kilowattstunden pro Mastschwein sowie
6. die Beheizung von Unterglasanlagen für die Aufzucht und Vermehrung von
Pflanzen, wenn die Voraussetzungen nach Nummer I.3 erfüllt werden, und
7. die Nutzung als Prozesswärme zur Aufbereitung von Gärresten zum Zweck der
Düngemittelherstellung.
IV. Negativliste
IV. Negativliste
Nicht als Wärmenutzungen im Sinne der Nummern I.2 und I.3 gelten:
1. die Beheizung von Gebäuden, die nach § 1 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung
nicht Gegenstand der Verordnung sind mit Ausnahme der Gebäude, die von den
Nummern III.4 bis III.6 erfasst werden,
2. die Abwärmenutzung aus Biomasseanlagen zur Verstromung, insbesondere in
Organic-Rankine- und Kalina-Cycle-Prozessen, und
3. die Wärmenutzung aus Biomasseanlagen, die fossile Brennstoffe beispielsweise
für den Wärmeeigenbedarf einsetzen.
Anlage 4 Wärmenutzungs-Bonus
( Fundstelle: BGBl. I 2008, 2097 )
I. Anspruchsvoraussetzungen
Der Anspruch auf den Wärmenutzungs-Bonus nach § 28 Abs. 2 besteht, soweit
1. mindestens ein Fünftel der verfügbaren Wärmeleistung ausgekoppelt wird und
2. die Wärmenutzung nachweislich fossile Energieträger in einem mit dem Umfang der
Wärmenutzung vergleichbaren Energieäquivalent ersetzt.
II. Erforderliche Nachweise
Der Nachweis über die Voraussetzungen nach Nummer I ist durch ein Gutachten einer
Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters zu erbringen, sobald der Bonus
erstmals geltend gemacht wird.
III.P o sitivliste
Als Wärmenutzungen im Sinne der Nummer I gelten:
1. die Beheizung, Warmwasserbereitstellung oder Kühlung von Gebäuden im Sinne von
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 der Energieeinsparverordnung bis zu einem Wärmeeinsatz von 200
Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutzfläche und Jahr,
2. die Wärmeeinspeisung in ein Netz mit einer Länge von mindestens 400 Metern und
mit Verlusten durch Wärmeverteilung und -übergabe, die unter 25 Prozent des
Nutzwärmebedarfs der Wärmekundinnen und -kunden liegen, und
3. die Nutzung als Prozesswärme für industrielle Prozesse im Sinne der Nummern
2 bis 6, 7.2 bis 7.34 sowie 10.1 bis 10.10, 10.20 bis 10.23 der Anlage der
Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470)
geändert worden ist, und die Herstellung von Holzpellets zur Nutzung als
Brennstoff.
IV. Negativliste
Nicht als Wärmenutzungen im Sinne von Nummer I gelten:
1. die Beheizung von Gebäuden, die nach § 1 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung
nicht Gegenstand der Verordnung sind,
2. die Wärmenutzung zur Bereitstellung, Konversion und Rückstandsbehandlung
von biogenen Rohstoffen, die energetisch genutzt werden mit Ausnahme der
Herstellung von Holzpellets zur Nutzung als Brennstoff,
3. die Beladung von Wärmespeichern ohne Nutzungsnachweis gemäß der Positivliste.
Anlage 5 Referenzertrag
( Fundstelle: BGBl. I 2008, 2098 )
1. Eine Referenzanlage ist eine Windenergieanlage eines bestimmten Typs, für die
sich entsprechend ihrer von einer dazu berechtigten Institution vermessenen
Leistungskennlinie, an dem Referenzstandort ein Ertrag in Höhe des Referenzertrages
errechnet.
2. Der Referenzertrag ist die für jeden Typ einer Windenergieanlage einschließlich
der jeweiligen Nabenhöhe bestimmte Strommenge, die dieser Typ bei Errichtung an
dem Referenzstandort rechnerisch auf Basis einer vermessenen Leistungskennlinie
in fünf Betriebsjahren erbringen würde. Der Referenzertrag ist nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein
anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Verfahren, Grundlagen
und Rechenmethoden verwendet worden sind, die enthalten sind in den Technischen
Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 5, in der zum Zeitpunkt der Ermittlung des
Referenzertrags geltenden Fassung der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW)1) .
3. Der Typ einer Windenergieanlage ist bestimmt durch die Typenbezeichnung, die
Rotorkreisfläche, die Nennleistung und die Nabenhöhe gemäß den Angaben des
Herstellers.
4. Der Referenzstandort ist ein Standort, der bestimmt wird durch eine Rayleigh-
Verteilung mit einer mittleren Jahreswindgeschwindigkeit von 5,5 Metern je Sekunde
in einer Höhe von 30 Metern über dem Grund, einem logarithmischen Höhenprofil und
einer Rauhigkeitslänge von 0,1 Metern.
5. Die Leistungskennlinie ist der für jeden Typ einer Windenergieanlage ermittelte
Zusammenhang zwischen Windgeschwindigkeit und Leistungsabgabe unabhängig von der
Nabenhöhe. Die Leistungskennlinie ist nach den allgemein anerkannten Regeln der
Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik
wird vermutet, wenn die Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden
sind, die enthalten sind in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen,
Teil 2, der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW)1) in der zum Zeitpunkt der
Ermittlung des Referenzertrages geltenden Fassung. Soweit die Leistungskennlinie
nach einem vergleichbaren Verfahren vor dem 1. Januar 2000 ermittelt wurde, kann
diese anstelle der nach Satz 2 ermittelten Leistungskennlinie herangezogen werden,
soweit im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 31. Dezember 2001 nicht mehr mit
der Errichtung von Anlagen des Typs begonnen wird, für den sie gelten.
6. Gutachten nach § 29 Abs. 3 zum Nachweis, dass Anlagen am geplanten Standort
mindestens 60 Prozent des Referenzertrages erzielen können, müssen physikalische
Standortbeschreibungen enthalten, standortspezifische Windmessungen oder
extrapolierbare Betriebsdaten eines benachbarten Windparks zu Grunde legen und
diese für eine prognostische Bewertung in einen Langzeitbezug zu vorhandenen
Winddatenbanken setzen. Maßgeblich für die Energieertragsberechnung ist die freie
Anströmung der Windenergieanlage.
7. Zur Vermessung der Leistungskennlinien nach Nummer 5 und zur Berechnung der
Referenzerträge von Anlagentypen am Referenzstandort nach Nummer 2 sowie zur
Bestimmung der erzielbaren Energieerträge am geplanten Standort nach Nummer 6 sind
für die Zwecke dieses Gesetzes die Institutionen berechtigt, die entsprechend der
technischen Richtlinie Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und
Kalibrierlaboratorien (DIN EN ISO/IEC 17025), Ausgabe April 20002) , entsprechend
von einer staatlich anerkannten oder unter Beteiligung staatlicher Stellen
evaluierten Akkreditierungsstelle akkreditiert sind.
8. Bei der Anwendung des Referenzertrages zur Bestimmung des verlängerten Zeitraums
der Anfangsvergütung ist die Leistung im Sinne des § 3 Nr. 6 zu berücksichtigen,
höchstens jedoch diejenige Leistung, die die Anlage aus genehmigungsrechtlichen
Gründen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz maximal erbringen darf. Temporäre
Leistungsreduzierungen sind nicht zu berücksichtigen.
1) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Fördergesellschaft Windenergie e. V.,
Stresemannplatz 4, 24103 Kiel.
2)
2) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin.