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Kennzeichnung von variablen Preisbestandteilen

Nachricht vom 23.11.2011
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Als irreführend bezeichnete ein Richter des Oberlandesgerichts Hamm einen aktuellen Fall, in dem ein Stromanbieter auf einer Internetwebeanzeige mit einem Festpreis für sein Stromangebot warb. Er kennzeichnete zwar das Angebot mit einem Sternchen um auf variable Bestandteile hinzuweisen, jedoch sah der Richter die Verbraucher nicht ausreichend informiert über anfallende Steuern oder die EEG-Umlage.



Kennzeichnung von variablen Preisbestandteilen

Kennzeichnung von variablen Preisbestandteilen

Variable Bestandteile machen 40% des Strompreises aus



Damit der Endkunde kein falsches Bild vom sogenannten Festpreis bekommt, muss der Anbieter, wie das Gericht entschied, die gemachte Aussage ausreichend erläutern. Ein Laie erscheint es auf den ersten Blick nicht logisch, dass nur 60 Prozent des Festpreises unveränderlich sind und der restliche Anteil aufgrund von verschiedenen Umständen anpassbar ist. Der Stromanbieter wies in seiner Erklärung zwar darauf hin, dass sich Steuern und anderes möglicherweise ändern könnte; jedoch erklärte er nicht, wie hoch dieser Anteil am gesamten Strompreis ist.

Vertrag erst prüfen


Verbraucherschützer empfehlen allen Kunden, sich nicht von Webeaussagen zu einem voreiligen Kauf verleiten zu lassen. Vor Abschluss des Vertrages sollte sich jeder Verbraucher mit den Konditionen, Vertragsbedingungen, Strompreisbestandteilen und Kündigungsbedingungen vertraut machen.







Redaktion Stromvergleich.de: Gerhard Solter   |  aktuelle Stromnachrichten bei Twitter Stromvergleich auf twitter

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