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Bei abgestellten Strom Miete mindern?

Nachricht vom 1.2.2011
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Unter bestimmten Bedingungen kann der Mieter bei unrechtmäßigem Abstellen der Stromversorgung eine Mietminderung veranschlagen. Nicht mindern kann man jedoch, wenn der Stromausfall durch Eigenverschulden oder eigener Schlampigkeit verschuldet wurde. Verwirrung um Mietkostenfall in Dresden



Bei abgestellten Strom Miete mindern?

Bei abgestellten Strom Miete mindern?

In Dresden wurde einem Mieter nach verpasster Zahlung vom Vermieter der Stromzähler gesperrt und somit der Strom abgeklemmt. Nachdem der Mieter die geforderte Nachzahlung für den offenen Nebenkostenbeitrag leistete, wurde das Stromnetz vom Vermieter wieder frei gegeben. Nicht beachtet hatte der Mieter dabei jedoch, auch die Kosten für eine Sperrung und die darauffolgende Entsperrung zu leisten. Aufgrund der ausstehenden Zahlungen für die Aufwandskosten, wurde der Stromanschluss daraufhin wieder gekappt.


Gerichte uneinig



Die Gerichte kamen dabei anfänglich nicht auf einen gemeinsamen Nenner, wer die Kosten zu tragen hat, ob die Miete rechtmäßig gemindert werden darf und wer für den Zählereinbau und die damit verbundenen Aufwandskosten Sorge zu tragen hat. Während das Berufungsgericht noch dem Mieter Recht zu sprach, mit der Begründung Kosten für Ein- und Ausbau seien vom Netzbetreiber zu tragen, revidierte der Bundesgerichtshof das Urteil und sprach die Schuld dem Mieter zu, womit auch eine Mietminderung hinfällig war. Demnach muss der Mieter aus der eigenen Tasche für Ein- und Ausbau aufkommen, sofern die Gründe für die Prozedur auch vom Mieter verursacht wurden.

Der Mietvertrag mit dem Mieter wurde mittlerweile aufgelöst.






Redaktion Stromvergleich.de: Gerhard Solter   |  aktuelle Stromnachrichten bei Twitter Stromvergleich auf twitter

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