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Beteiligung der Mieter an energetischer Sanierung

Nachricht vom 9.11.2010
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Recklinghausen – Ein Teil der Kosten für die energetische Sanierung des Wohngebäudes, darf der Vermieter jährlich auf seine Mieter umlegen. Claus O. Deese vom Mieterschutzbund erklärt: "Der Vermieter darf die jährliche Miete um elf Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen, wenn er bauliche Maßnahmen durchgeführt hat, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen." Auch Modernisierungen, die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder zu einer Einsparung von Energie oder Wasser führen, sind darunter zu verstehen.



Beteiligung der Mieter an energetischer Sanierung

Beteiligung der Mieter an energetischer Sanierung

Deese sagt aber, dass nur Modernisierungsmaßnahmen, wie neue Wärmedämmplatten oder eine neue Heizanlage umgelegt werden können, nicht jedoch ein neuer Fassadenanstrich oder Reparaturen der Rollläden.

Kosten prüfen!



Der Vermieter hat bestimmte Regeln zu beachten, wenn er eine Mieterhöhung in Folge von Modernisierungen verlangt. Noch vor Beginn der Maßnahmen muss der Mieter schriftlich über diese und die anschließende Mieterhöhung informiert werden. Nach Abschluss der Arbeiten muss er die Kosten nachvollziehbar aufschlüsseln. Wenn bei der Modernisierung fällige Reparaturen eingespart werden konnten, müssen diese genau wie Zuschüsse von Dritten von den Gesamtkosten abgezogen werden. Der Mieter sollte die Kosten also genau prüfen, rät Deese.

Sonderkündigungsrecht beachten



Wichtig zu wissen: bei Mieterhöhungen hat der Mieter ein Sonderkündigungsrecht. "Der Mieter kann bis zum Ende des zweiten Monats nach Zugang des Mieterhöhungsschreibens das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen", erklärt Deese. Die Mieterhöhung tritt nicht ein, wenn der Mieter von diesem Recht gebrauch macht.







Redaktion Stromvergleich.de: Gerhard Solter   |  aktuelle Stromnachrichten bei Twitter Stromvergleich auf twitter

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