Laufzeitverlängerung der AKW: Juristische Folgen

10.9.2010 | Redaktion: Gerhard Solter
Es wurde über Monate hinweg über die Laufzeitverlängerung der Atomkraftwerke diskutiert und verhandelt und am vergangenen Sonntag traf die Bundesregierung die Entscheidung für eine Verlängerung der Laufzeiten um durchschnittlich 12 Jahre. Bislang ist jedoch die Verfassungsgrundlage noch nicht endgültig geklärt und es sind Klagen von der Opposition und einigen Bundesländern angekündigt worden. Neben Rheinland-Pfalz will auch Bremen klagen.
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Klagen werden immer wahrscheinlicher



Der Bundestag geht bisher davon aus, dass die Entscheidung über eine Laufzeitverlängerung keiner Zustimmung durch den Bundesrat bedarf und die Verlängerung der Laufzeit über eine Mehrheit im Bundestag umgesetzt werden kann. Im Bundesrat hat die schwarz-gelbe Regierung keine Mehrheit mehr und muss befürchten, dass die Laufzeitverlängerung gekippt werden könnte, sofern der Bundesrat einbezogen werden muss.

Nach verfassungsrechtlicher Bewertung des Innen- und Justizministeriums kann die Entscheidung ohne den Bundesrat getroffen werden. Im Juni hieß es in einem Gutachten der beiden Ministerien, „dass eine zustimmungsfreie Ausgestaltung eines solchen Gesetzes noch vertretbar erscheint, aber mit einem nicht unerheblichen verfassungsrechtlichen Risiko verbunden wäre, über dessen Hinnahme letztlich politisch zu entscheiden ist“.

Hans-Jürgen Papier (ehem. Präsident des Verfassungsgerichts) ist der Auffassung, dass eine Zustimmung des Bundesrates unerlässlich ist und sagte, es handle sich nicht nur um eine „"marginale, sondern wesentliche, vollzugsfähige und vollzugsbedürftige Änderung des bestehenden Atomrechts“.

Joachim Wieland (Verwaltungswissenschaftler) kam zu einem ähnlichen Fazit. Mit der Laufzeitverlängerung gehe "auch eine Verlängerung der Auftragsverwaltung und damit der Beschränkung der Verwaltungshoheit der Länder" einher, "die nur mit Zustimmung des Bundesrats zulässig ist".
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