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Was ist Diskriminierungsverbot?

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Das Diskriminierungsverbot bezieht sich normalerweise auf die Diskriminierung des Menschen aufgrund seines Aussehens, der Religion oder des Geschlechts.


In der Wirtschaft existiert jedoch auch ein Diskriminierungsverbot innerhalb des 1948 erstmals aufgestellten und vielfach abgeänderten Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Das Verbot wurde 1980 in das Gesetz integriert und soll der Erhaltung eines vielseitigen Wettbewerbs dienen. Es bestimmt damit, dass Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen zur Verfälschung des Wettbewerbs untersagt sind. So dürfen Unternehmer im Wettbewerb nicht eingeschränkt oder benachteiligt werden und Betriebe ihre natürliche Monopolstellung nicht missbrauchen. Darauf aufbauend, darf beispielsweise ein Netzbetreiber einem unabhängigen Stromerzeuger die Nutzung seiner Leitungen nicht verbieten, wenn kein sachlicher Grund vorliegt.

Gleichberechtigung in der (Strom-)Wirtschaft ohne Diskriminierungsverbot



Auch der Zusammenschluss von Unternehmen wird kontrolliert, um zu verhindern, dass marktwirtschaftlich starke Unternehmen sich zu einem enormen Monopol zusammenschließen und damit die Existenz kleinerer Betriebe riskieren.
Teilweise überlagern Inhalte des europäischen Wettbewerbsrechts das Diskriminierungsverbot, die Aussagen über den Handel zwischen Staaten der EU oder über Unternehmenszusammenschlüsse treffen.

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