EuGH Entscheidung über Gaspreiserhöhungen der RWE

10.2.2011 | Redaktion: Gerhard Solter
Am Mittwoch legte der bislang mit dem Streit um die Gaspreiserhöhungen des deutschen Energieversorgers RWE betraute Bundesgerichtshof mehrere Fragen zur Auslegung der jeweiligen Richtlinien der Europäischen Union beim Europäischen Gerichtshof vor. Dieser soll nun die entsprechenden Vorabentscheidungen treffen. Insbesondere geht es um die Gaspreiserhöhungen der RWE innerhalb der Gas-Sondertarife.
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EuGH Entscheidung über Gaspreiserhöhungen der RWE

EuGH Entscheidung über Gaspreiserhöhungen der RWE

Klagen gegen Gaspreiserhöhungen



In dem speziellen verfahren klagt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Gaspreiserhöhungen des deutschen Energieversorgers RWE. In der Summe vertritt die Verbraucherzentrale 25 Gaskunden des Unternehmens, die eine Rückzahlung der zu viel gezahlten Entgelte verlangen. Verbraucherschützer halten die Gaspreiserhöhungen der RWE zwischen Januar 2003 und Oktober 2005 für unwirksam. Aus diesem Grund fordern sie die Rückerstattung der Beträge. In der Summe belaufen sich die Rückforderungen, welche anhand der Klagen durchgesetzt werden sollen, auf 16.128 Euro. Die ersten Instanzen, das Landgericht Dortmund sowie das Oberlandesgericht Hamm, entschieden zugunsten der Gaskunden. Die beiden Gerichte begründeten die Entscheidungen damit, dass die Preisanpassungsklauseln der Sonderverträge nicht hinreichend klar seien. Zudem werden die Gaskunden unangemessen benachteiligt. Denn die Gaskunden hätten keinerlei Möglichkeit gehabt, die Berechtigungen der Preisanpassungen zu überprüfen. Der Gasversorger legte gegen die Urteile Revision ein.


Verfahren ausgesetzt



Aufgrund der Revision, die die RWE AG einreichte, gelangte der Gasstreit nun vor den Bundesgerichtshof. Dieser hat das Verfahren derzeit jedoch ausgesetzt und verweist einige Fragen an die Luxemburger Richter des Europäischen Gerichtshofs weiter. Am EuGH in Brüssel sollen zu mehreren Fragen bezüglich der Auslegung der entsprechenden Richtlinien der Europäischen Union Vorabscheidungen getroffen werden. Unter anderem sei zu klären, welche Anforderungen im Detail an die Transparenz von Preisanpassungsklauseln bei Sonderkunden zu richten seien. Sind Preisanpassungsklauseln klar bzw. nachvollziehbar, wenn zwar der Anlass, die Voraussetzungen und der Umfang der Preisänderung nicht angegeben werden, jedoch die Anpassung mit einer angemessenen Frist im Voraus angekündigt wird? Mit dieser Frage muss sich der Europäische Gerichtshof unter anderem auseinander setzen.

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