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RWE in der Kritik

Nachricht vom 18.8.2010Anzeige
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Der Gasversorger RWE steht bei der Verbraucherzentrale Rheinland Pfalz in der Kritik. Die Verbraucherzentrale wirft dem Unternehmen vor, die Gaskunden absichtlich irrezuführen, damit diese die gestiegenen Gaspreise widerspruchslos akzeptieren. RWE habe ein Schreiben an die Gaskunden verschickt, die sich gegen die Preissteigerungen gewährt hätten. Darin habe das Unternehmen Bezug auf ein BGH Urteil genommen, gebe es allerdings falsch wieder.




RWE in der Kritik

RWE in der Kritik

Absichtliche Irreführung soll zur Preisakzeptanz führen



Fabian Fehrenbach, Fachberater für Energierecht der Verbraucherzentrale, erklärte am Dienstag in Mainz die Vorgehensweise von RWE. RWE beziehe sich in den Briefen an die Gaskunden auf ein kürzlich gefälltes Urteil des Bundesgerichtshofes. Das Unternehmen teilt den Kunden in dem Schreiben mit, dass durch das Urteil nun Rechtssicherheit bezüglich der Ausgestaltung von Preisanpassungsklauseln bestehe. Fehrenbach verweist jedoch darauf, dass zwischen RWE und den Kunden die Preisanpassungsklauseln einzeln vereinbart worden seien und es demzufolge fragwürdig sei, ob das BGH-Urteil überhaupt anwendbar sei. Er wirft dem Gasversorger stattdessen absichtliche Irreführung der Kunden mit dem Ziel, die Preisanpassungen zu akzeptieren, vor. Zudem sagt er, dass die Kunden ein Recht haben, den durch das Unternehmen geänderten Geschäftsbedingungen zu widersprechen. In diesem Fall sei RWE berechtigt, den alten Vertrag zum Ende der Vertragslaufzeit zu kündigen. Der beste Rat lautet in diesem Fall, laut Fehrenbach, den Gasversorger zu wechseln. RWE müsse in diesem Fall solange die Versorgung gewährleisten, bis der neue Gasversorger seine Arbeit aufnehmen kann.

Ein Anwalt kann helfen



Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 14. Juli dieses Jahres festgelegt, dass Gaskunden bei unzulässigen Gasklauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen Rückzahlungsansprüche anmelden könnten, wenn sie in der Vergangenheit nicht gegen Abrechnungen widersprochen hätten. Das bedeutet für die Verbraucher, sollte die Verjährungsfrist noch nicht vorüber sein, könnten sie die Rückzahlungsansprüche geltend machen. Allerdings rät Fabian Fehrenbach dann dazu, zunächst von einem Anwalt klären zu lassen, ob die Ansprüche noch nicht verjährt sind. In der Konsequenz bedeutet das, die Kunden sollten nur dann klagen, wenn die Ansprüche noch nicht verjährt sind. Zudem sollten die Kunden eine Rechtsschutzversicherung haben.







Redaktion Stromvergleich.de: Patricia vom Merk

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